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Völkerrechtliche Verankerung

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Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist als Verfahrensrecht in internationale Rechtstexte aufgenommen.

Zunächst gibt es den Vertrag von Aarhus, dessen vollständige Überschrift "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" lautet. Dieses Übereinkommen wurde am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Århus anlässlich der vierten europäischen Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" innerhalb der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) angenommen.
Das Übereinkommen ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Belgien hat das Übereinkommen am 21. Januar 2003 ratifiziert.
Das Übereinkommen regelt:

  • die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen, die bei den Behörden vorhanden sind. Neben dem "passiven" Zugang - d.h. Informationen verbreiten, wenn ein Bürger oder eine Umweltvereinigung darum bittet - müssen die Behörden auch unter anderem durch die Veröffentlichung von Berichten über den Zustand der Umwelt, Datenbanken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder ähnliche Register Informationen "aktiv" verbreiten,
  • die Gewährung der Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten. Dies bezieht sich sowohl auf spezifische Tätigkeiten (die in der Anlage zum Übereinkommen aufgelistet sind) als auch auf Pläne, Programme, Politik und Umweltvorschriften. Bei der Entscheidung müssen die Beteiligungsergebnisse berücksichtigt werden und die Entscheidung muss veröffentlicht werden,
  • die Gewährung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, damit zum Beispiel der Zugang zu Umweltinformationen ermöglicht wird.

Außerdem regelt das Übereinkommen insbesondere zwei wichtige Punkte im Bereich der Transparenz:

  • die Frage der GVO (genetisch veränderte Organismen),
  • Informationen über die Emission und den Transport von umweltbelastenden Stoffen.

Der Vertrag von Aarhus besteht somit aus drei Pfeilern, von denen sich nur der erste und der dritte ganz bzw. teilweise auf den Zugang zu Umweltinformationen beziehen.

Dann gibt es die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates. Diese Richtlinie musste bis zum 14. Februar 2005 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Föderalstaat, Regionen und Gemeinschaften werden der Vertrag von Aarhus und die Richtlinie 2003/4/EG vom föderalen Gesetzgeber und von den regionalen Gesetzgebern umgesetzt. Für den Zugang zu Umweltinformationen ist diese Umsetzung durch das Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erfolgt.

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
BAEC ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
BELPIC (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb