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Verfassungsrechtliche Verankerung

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Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist ein Verfahrensrecht, das mit dem in Artikel 23 Nr. 4 der Verfassung erwähnten Recht auf eine gesunde Umwelt verbunden ist:

Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.

Diese Rechte umfassen insbesondere:

  1. […]
  2. […]
  3. […]
  4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt,
  5. […]

Artikel 23 Nr. 4 der Verfassung hat keine unmittelbare Wirkung und kann daher geltend gemacht werden, insoweit die verschiedenen in Belgien zuständigen Gesetzgeber dieses Recht umgesetzt haben, was infolge der internationalen Verpflichtungen auch geschehen ist.
Artikel 23 Nr. 4 der Verfassung beinhaltet eine Stillhalteverpflichtung, die laut des Verfassungsgerichtshofs "dagegen spricht, dass der zuständige Gesetzgeber das Maß des Schutzes, der durch die geltende Gesetzgebung geboten wird, erheblich verringert, ohne dass es hierfür Gründe des Allgemeininteresses gibt".
Da zahlreiche Umweltinformationen in einer Verwaltungsunterlage enthalten sind, findet Artikel 32 der Verfassung Anwendung auf viele Umweltinformationen.

Artikel 32 der Verfassung lautet:

Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel festgelegt sind.

Ausgangspunkt ist, dass jede Verwaltungsunterlage von Natur aus öffentlich ist, es sei denn, es gibt Gründe, die eine zeitweilige Nichtbekanntmachung rechtfertigen, und diese finden ihre Grundlage in einer gesetzlichen Norm.

Das Recht steht jedem gleichermaßen und ohne Unterscheidung zu. Sowohl natürliche als auch juristische Personen verfügen über dieses Recht.

Dieses Recht kann durch Einsicht in Unterlagen oder Erhalt von Abschriften ausgeübt werden. Der Antragsteller entscheidet, wie er sein Recht ausüben möchte. In den Gesetzen über die Öffentlichkeit der Verwaltung gibt es noch eine dritte Möglichkeit, sein Recht auszuüben, nämlich das Erläuterungsrecht.

Artikel 32 der Verfassung hat unmittelbare Wirkung: Selbst wenn ein Gesetzgeber es versäumt hat, Verfahrensregeln und Ausnahmen festzulegen, kann der Antragsteller sich immer direkt auf das Verfassungsrecht berufen und dieses auch vor Gericht geltend machen lassen.

Da das Verfassungsrecht auch eine Regel der Zuständigkeitsverteilung beinhaltet, haben sowohl der Föderalstaat als auch die Gemeinschaften und Regionen eine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Öffentlichkeit der Verwaltung.

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
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BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
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BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb