In der Regel führt die Umweltinstanz den für den Antragsteller ganz oder teilweise günstigen Beschluss des Föderalen Beschwerdeausschusses aus innerhalb vierzig Kalendertagen oder bei Fristverlängerung innerhalb vierundfünfzig Kalendertagen ab Empfang der Beschwerde. Das heißt nicht, dass die Umweltinstanz über vierzig Kalendertage verfügt, um den Beschluss des Föderalen Beschwerdeausschusses auszuführen, weil die Fristen ja ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerde empfangen wurde, berechnet werden.
Ein etwaiger positiver Beschluss des Föderalen Beschwerdeausschusses, der der Bekanntmachung stattgibt, kann in bestimmten Fällen nicht ausreichen, um den Antragsteller zufrieden zu stellen. Aus diesem Grund kann der Ausschuss seinen eigenen Beschluss tatsächlich ausführen lassen, wenn die Umweltinstanz, die über die Umweltinformationen verfügt, es versäumt, den Beschluss der Beschwerdeinstanz innerhalb der hierfür festgelegten Frist auszuführen.
Zu diesem Zweck kann der Föderale Beschwerdeausschuss die vom Antragsteller beantragten Umweltinformationen bei der betreffenden Umweltinstanz einfordern - sofern er diese Informationen zum Zeitpunkt seines Beschlusses nicht noch in seinem Besitz hat - und diese dem Antragsteller selbst übermitteln. Wenn das Einsichtsrecht beantragt und gewährt wird, verfügt er über die gleichen Befugnisse.