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Wer ist mit der Führung der Bevölkerungsregister beauftragt?
Die Führung der Register gehört zum Zuständigkeitsbereich des Gemeinde-kollegiums/Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
Der Standesbeamte ist besonders damit beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften in Bezug auf die Führung der Register genau eingehalten werden. Die Register werden ständig fortgeschrieben.
Die Gemeinde sorgt für die lückenlose Erfassung der für die Erstellung der Register erforderlichen Daten und untersucht, ob der angegebene Wohnort, der das Eintragungskriterium ist, auch der tatsächliche Hauptwohnort ist. Die Fortschreibung der Daten erfolgt auf der Grundlage der von den eingetragenen beziehungsweise einzutragenden Personen gemachten Angaben, der Personenstandsurkunden und der Urteile und Entscheide, die die in den Registern enthaltenen Daten beeinflussen können.
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Muss jede Gemeinde ein Bevölkerungsregister führen?
Jede Gemeinde muss ein Bevölkerungsregister führen, in dem die Belgier und die Ausländer, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt ist, eingetragen sind, ob sie dort anwesend oder zeitweilig abwesend sind.
Die Bevölkerungsregister werden in der Form von alphabetisch geordneten Karteikarten geführt. Die Gemeinden sind von der materiellen Führung der Karteikarten, die die Register bilden, befreit, sofern die Datenverarbeitungsmittel, die sie einsetzen, ein sofortiges Abrufen und die sofortige Fortschreibung der Daten ermöglichen. Diese Datenverarbeitungsmittel müssen eine ausreichende Sicherheit gegen jegliche Zerstörung oder Beschädigung der Daten bieten.
Das Register basiert auf dem Ort, wo die Bürger ihren Hauptwohnort haben. Dies ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder eines Haushalts, der sich aus mehreren miteinander verwandten oder nichtverwandten Personen zusammensetzt, gewöhnlich wohnen, oder der Ort, an dem ein Alleinstehender gewöhnlich wohnt.
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Welche Rechtsvorschriften bilden die Grundlage für die Bevölkerungsregister?
Grundlage ist das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 1991, deutsche Übersetzung B.S. vom 7. November 1996) und seine vier Ausführungserlasse vom 16. Juli 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche Übersetzung B.S. vom 17. Mai 1997).
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Wozu dient das Bevölkerungsregister?
Die Nützlichkeit der Bevölkerungsregister hat sich parallel zum wachsenden Einfluss des Staates auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene bedeutend weiterentwickelt. Die Eintragung in den Bevölkerungsregistern bildet in vielerlei Vorschriften ein wesentliches Formelement und wird in steuerlichen, sozialen und administrativen Angelegenheiten verwendet. So dienen die Bevölkerungsregister unter anderem als Grundlage für die Erstellung der Wählerlisten und die Ausstellung der elektronischen Personalausweise. Darüber hinaus sind sie die Informationsquelle des Nationalregisters der natürlichen Personen.