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Mitteilung von Informationen aus den Registern

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  • Wie lässt es sich erklären, dass manche Gemeindeverwaltungen es verweigern, Auszüge aus den Personenstands- und Bevölkerungsregistern oder Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Register auszustellen?

    Die Mitteilung von Informationen aus Personenstandsurkunden unterliegt dem Zivilgesetzbuch (Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz), in dem in Artikel 29 bestimmt ist, dass sich jeder unter bestimmten Bedingungen von den zuständigen Standesbeamten Abschriften von und Auszüge aus Personenstandsurkunden ausstellen lassen kann.

    Die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister wird durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 geregelt, in dem aus Gründen des Schutzes des Privatlebens die Bedingungen für die Ausstellung eines Auszugs aus den vorerwähnten Registern oder einer auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigung genau festgelegt sind.

    So kann jede Person einen Auszug aus den Bevölkerungsregistern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung erhalten, sofern die darin angegebenen Informationen sie betreffen. Die Ausstellung dieser Unterlagen erfolgt bei der Gemeinde, in der diese Person mit Hauptwohnort eingetragen ist.

    Handelt es sich jedoch um eine Drittperson, so sieht der vorerwähnte Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 in Artikel 3 vor, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist.

    Folglich dürfen Gemeinden in Ermangelung einer rechtfertigenden Gesetzesbestimmung Drittpersonen keine Informationen (Auszüge oder Bescheinigungen) aus ihren Bevölkerungsregistern mitteilen.

    Im Allgemeinen obliegt es der Drittperson, die die Mitteilung von Informationen über einen anderen Bürger beantragt, die Rechtsgrundlage anzuführen, und nicht der Gemeinde, selbst die treffende Grundlage zu suchen. Außerdem muss jeder Antrag von Fall zu Fall einzeln untersucht werden. Wird Zugriff auf die Informationen gewährt, dürfen nur die Informationen mitgeteilt werden, die in Anbetracht des beabsichtigten Zwecks wirklich erforderlich sind und die in der angeführten Rechtsgrundlage vorgeschrieben werden.

  • Was versteht man unter Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist?

    Darunter versteht man unter anderem Unterlagen, die erforderlich sind für die Ausführung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das festgelegt ist durch das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz, insbesondere das Zivilgesetzbuch, das Gerichtsgesetzbuch und die Strafprozessordnung.

  • Welche konkreten Daten dürfen auf einem Auszug aus den Bevölkerungsregistern vermerkt sein?

    Sofern es im Gesetz nicht anders festgelegt ist, dürfen die Auszüge aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister oder die auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigungen keine anderen Informationen enthalten als die, die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorgesehen sind, nämlich: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnort, Sterbeort und -datum, Beruf, Personenstand, Haushaltszusammensetzung, Art des Eintragungsregisters, administrative Lage der im Warteregister eingetragenen Personen, gesetzliches Zusammenwohnen und gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.

  • Kann man Informationen aus den Bevölkerungsregistern für genealogische Forschungen erhalten?

    Bis vor kurzem konnten Personen, die Ahnenforschung betreiben, Informationen aus den Bevölkerungsregistern nur erhalten, wenn sie in ihrem Antrag ausdrücklich die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung angaben, aus der die Notwendigkeit dieser Suche nach Erben hervorgeht (etwa Artikel 724 des Zivilgesetzbuches, Artikel 1168 des Gerichts-gesetzbuches oder Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 in Bezug auf das Erbschaftssteuergesetzbuch). Personen, die Ahnenforschung in Bezug auf ihre eigene Familie betrieben, konnten dazu in keiner Weise Informationen aus den Bevölkerungsregistern verwenden.

    Jedoch sieht der Königliche Erlass vom 5. Januar 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 2014, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. August 2014) sowohl für genealogische als auch für historische und wissenschaftliche Forschungen weitere Möglichkeiten für den Zugang zu den Bevölkerungsregistern vor.

    Gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. Januar 2014 ist es möglich, Auszüge oder Bescheinigungen in Bezug auf Drittpersonen zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken zu erhalten.

    Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Bevölkerungsregister, die vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeindeverwaltung sie frei ausstellen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person verstorben ist. Sofern im Antrag angegeben kann in den ausgestellten Auszügen oder Bescheinigungen auch die Abstammung in aufsteigender Linie vermerkt sein.

    Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Register, die vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeinde sie dem Antragsteller nur ausstellen, wenn die Person, auf die sich diese Register beziehen, oder eine ihrer Nachkommen die schriftliche Einwilligung gibt. Diese Einwilligung kann ebenfalls die Erlaubnis enthalten, im Auszug oder in der Bescheinigung, die beantragt werden, die Abstammung in aufsteigender Linie zu vermerken.

    Darüber hinaus ist es möglich, vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken frei einzusehen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person verstorben ist. Dagegen können vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register nicht eingesehen werden.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung einem Genealogen im Rahmen der Ermittlung der Erben eines bestimmten Bürgers Daten mitteilen?

    Es muss überprüft werden, ob der Genealoge im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken von einem Notar bevollmächtigt wurde. Wenn ja, kann der Genealoge über die Gemeindeverwaltung auf die Informationen zugreifen, die für seine Nachforschungen erforderlich sind. (Zu beachten ist jedoch, dass die Antwort anders ausfallen würde, wenn der Notar diese Nachforschungen selbst anstellen wollte. Siehe den Fall bezüglich der Notare weiter unten.)

    Außer im Fall eines Auftrags von einem Notar im Hinblick auf Nachforschungen zu Erbschaftszwecken hat ein Genealoge nicht das Recht, auf das Nationalregister zuzugreifen, um lebende Personen zu identifizieren. Der Zugriff auf Daten für persönliche Nachforschungen oder genealogische Projekte wird ihm nur unter bestimmten Bedingungen gewährt, wie auf den vorherigen Schemas angegeben ist.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung einem Notar im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken Daten mitteilen?

    Um seinen Antrag zu untermauern, könnte sich der Notar auf Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister berufen und auf Artikel 42 Nr. 3 des Erbschaftssteuergesetzbuches, wo ihm auferlegt wird, alle Erben zu identifizieren.

    Da Notare jedoch ermächtigt sind, auf die Daten des Nationalregisters zuzugreifen, dürfen sie aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.

    Des Weiteren wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verwiesen und auf den Königlichen Erlass vom 14. April 2002 zur Ermächtigung des Königlichen Verbands des Belgischen Notariatswesens V.o.G., auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen und die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu benutzen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2002).

    Es obliegt nicht der Gemeindeverwaltung, Nachforschungen anzustellen - erst recht nicht im Rahmen von Nachforschungen zu Erbschaftszwecken für Bürger, die wahrscheinlich nicht auf dem Gebiet dieser Gemeinde eingetragen sind -, sondern es ist Aufgabe des Notars, seinen Zugang zum Nationalregister zu nutzen.

    Der Zugriff auf die Bevölkerungsregister wird nur unterstützend gewährt, wenn die erforderlichen Informationen nicht aus dem Nationalregister abgerufen werden können, vorausgesetzt, der Notar begründet und rechtfertigt einerseits die Unzulänglichkeit seines eigenen Zugangs zum Nationalregister und andererseits die Rechtsgrundlage, auf die er sich stützt, um die Mitteilung dieser Daten bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Dieser Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die für den Auftrag der Nachforschungen zu Erbschaftszwecken erforderlich sind.

  • Können zugelassene Privatdetektive, die ihm Rahmen ihres Berufs handeln, Informationen über Personen beantragen, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind?

    Einige Privatdetektive berufen sich zu Unrecht auf Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, um Zugriff auf die Personenstands- und Bevölkerungsregister zu verlangen.

    Dieser Artikel lautet folgendermaßen:

    Artikel 1 - § 1 - Als Privatdetektiv im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche Person, die gewöhnlich, sei es in einem Abhängigkeitsverhältnis oder nicht, gegen Entlohnung und für einen Auftraggeber folgende Tätigkeiten ausübt:

    (...)

    2. Sammeln von Informationen über Personenstand, Verhalten, Moralität und Vermögenslage von Personen.

    Durch ihre Eigenschaft als zugelassener Detektiv haben sie dennoch keine besonderen Rechte hinsichtlich

    • des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und seiner Ausführungserlasse,
    • des Zugriffs auf Personenstandsurkunden: Artikel 29 des Zivilgesetzbuches bleibt weiterhin anwendbar.

    Für die Anwendung von Artikel 29 des Zivilgesetzbuches werden Privatdetektive mit normalen Bürgern gleichgestellt (Artikel 29 § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Sie können sich nicht wie Notare oder Rechtsanwälte auf Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches berufen.

    Privatdetektive haben, wie jeder Bürger, ein Recht auf Zugriff auf die Bevölkerungsregister, um sie betreffende Informationen einzusehen. Sie können jedoch nicht das Mandat eines Klienten geltend machen, um Informationen über andere Personen zu beantragen, und zudem gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, auf die sie sich rechtsgültig berufen könnten, um auf die Daten einer Drittperson, die Bürger ist, zuzugreifen.

    Eventuelle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gesetz vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs können dem FÖD Inneres, Direktion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion Private Sicherheit, Tel. 02/557.34.43 oder unter vps@ibz.fgov.be gemeldet werden.

  • Dürfen Gerichtsvollzieher Informationen aus den Bevölkerungsregistern beantragen?

    Da Gerichtsvollzieher ermächtigt sind, auf die Daten des Nationalregisters zuzugreifen, dürfen sie aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.

    Des Weiteren wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, auf den Königlichen Erlass vom 16. Mai 1986 zu Ermächtigung der Gerichtsvollzieher, auf das Nationalregister der natürlichen Personen zuzugreifen (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juni 1986), und auf die Beschlüsse des Sektoriellen Ausschusses NR, durch die Gerichtsvollziehern Zugriff auf das Nationalregister gewährt wird, verwiesen.

    Der Zugriff auf die Bevölkerungsregister wird nur unterstützend gewährt, wenn die erforderlichen Informationen nicht aus dem Nationalregister abgerufen werden können, vorausgesetzt, der Gerichtsvollzieher begründet und rechtfertigt einerseits die Unzulänglichkeit seines eigenen Zugangs zum Nationalregister und andererseits die Rechtsgrundlage, auf die er sich stützt, um die Mitteilung dieser Daten bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

  • Darf eine Gemeinde einem Rechtsanwalt, der seinen Antrag ohne Rechtfertigung einreicht, eine Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsbescheinigung ausstellen?

    Da Rechtsanwälte ermächtigt sind, auf die Daten des Nationalregisters zuzugreifen, dürfen sie aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.

    Des Weiteren wird auf Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen verwiesen und auf den Königlichen Erlass vom 26. Februar 1997 zur Ermächtigung der Belgischen Nationalen Rechtsanwaltskammer zum Zugriff auf Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen, um Rechtsanwälten die Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz benötigen (Belgisches Staatsblatt vom 14. März 1997), das heißt, um die einem Streitverfahren vorangehenden Handlungen auszuführen oder um ein Gerichtsverfahren, mit dem sie betraut wurden, einzuleiten, zu führen oder zu beenden.

    Der Zugriff auf die Bevölkerungsregister wird nur unterstützend gewährt, wenn die erforderlichen Informationen nicht aus dem Nationalregister abgerufen werden können, vorausgesetzt, der Rechtsanwalt begründet und rechtfertigt einerseits die Unzulänglichkeit seines eigenen Zugangs zum Nationalregister und andererseits die Rechtsgrundlage, auf die er sich stützt, um die Mitteilung dieser Daten bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

    Zur Erinnerung: Die in Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Prozessvollmacht gilt nur vor Gerichten und Gerichtshöfen.

    Wenn sich ein Rechtsanwalt mit einer Bevollmächtigung (wie für jede andere Drittperson) zur Gemeindeverwaltung begibt, kann er in dieser Eigenschaft außerdem beantragen, dass ihm alle Daten über seinen Bevollmächtigten mitgeteilt werden.

  • Sind Gemeindeverwaltungen verpflichtet, dem Landespensionsamt Informationen aus den Bevölkerungsregistern mitzuteilen?

    In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger ist bestimmt, dass das Landespensionsamt sich an das Nationalregister der natürlichen Personen richten muss, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn es die Richtigkeit dieser Informationen überprüft.

    Das Zurückgreifen auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, sofern die erforderlichen Informationen nicht beim Nationalregister abgerufen werden können.

  • Können Bankinstitute beim Bevölkerungsdienst einer Gemeinde beantragen, dass er die Echtheit eines Personalausweises oder Aufenthaltsscheins überprüft?

    Bankinstitute verfügen durch Identifin und nur für ganz spezifische Zwecke über eine Ermächtigung zum Zugriff auf die Daten des Nationalregisters. Aufgrund von Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen dürfen sie für diese Zwecke nicht bei den Gemeinden die Mitteilung von Daten aus ihren Bevölkerungsregistern beantragen.

    Zudem werden im Königlichen Erlass vom 25. Mai 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2005, deutsche Übersetzung B.S. vom 17. November 2005) die Personen und Einrichtungen festgelegt, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben. Der Zugriff auf das Register der Personalausweise ist grundsätzlich den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, den Personalmitgliedern der Generaldirektion des Ausländeramtes des FÖD Inneres und den Personalmitgliedern der Gemeindeverwaltungen vorbehalten.

    Andererseits wird in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister bestimmt, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Darunter sind Unterlagen zu verstehen, die für die Ausführung eines durch das Gesetz festgelegten Verfahrens erforderlich sind.

    Artikel 4 desselben Erlasses sieht ebenfalls vor, dass diese Auszüge oder Bescheinigungen den Identitätsnachweis der betreffenden Person angeben dürfen. Im strengen Rahmen dieser Verordnungsbestimmung dürfen die Informationen über den Identitätsnachweis einer Person Drittpersonen mitgeteilt werden, die eine Gesetzesbestimmung nachweisen können, die die Ausstellung eines solchen Auszugs ermöglicht.

    Dennoch wird empfohlen, sehr vorsichtig zu sein. Bankinstituten sollten keine Daten mitgeteilt werden und der Bürger sollte selbst die Informationen beantragen, die sich als erforderlich erweisen.

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass es seit Ende 2008 möglich ist, die Echtheit eines Personalausweises über die Website www.checkdoc.be zu überprüfen. Diese Website dient der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und des Diebstahls von Identitätsdokumenten.

    Ziel der Website ist es, natürliche oder juristische Personen, die ein Geld-, Handels- oder Verwaltungsgeschäft durchführen möchten, für das ein Identitätsdokument vorgelegt wird, davon in Kenntnis zu setzen, ob ein vorgelegtes Identitätsdokument belgischen Behörden als gestohlen, verloren, abgelaufen oder ungültig bekannt ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass Nutzer von CHECKDOC eventuell Opfer einer Straftat aufgrund von Identitätsbetrug werden.

    Typische Nutzer sind Autovermieter, Banken oder Kreditinstitute, das Hotelgewerbe, Notare, Kaufmänner usw.

    Die Website www.checkdoc.be ist eine Suchmaschine, die auf der Grundlage der mitgeteilten Erkennungsnummer des Dokuments Suchen im Nationalregister und in der Datenbank der Reisepässe durchführt. In wenigen Sekunden erhält der Nutzer eine Antwort in Form einer "hit/no hit"-Mitteilung und verfügt bei einer Entscheidung in Bezug auf die Transaktion so über mehr Sicherheit.

  • Welche Art von Antworten dürfen Gemeindeverwaltungen in Bezug auf die Erteilung personenbezogener Daten im Falle einer Suche von Angehörigen geben?

    Aus Gründen des Schutzes des Privatlebens unterliegt die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern sehr strengen Bedingungen. Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister darf eine Adresse einer Drittperson nur mitgeteilt werden, wenn eine Gesetzesbestimmung zur Unterstützung des Antrags geltend gemacht wird.

    So ist es nicht erlaubt, in den Registern eine Adresse (eines Angehörigen, eines alten Klassenkameraden usw.) zu suchen und einen Brief an diese Adresse zu schicken, weil die Suche nach einer Adresse eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO seitens der Gemeindebehörde mit sich bringt, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.

    In bestimmten Sonderfällen besteht jedoch weiterhin eine Grauzone.

    Ein gutgesinnter Bürger erfährt beispielsweise, dass sein Bruder, den er aus den Augen verloren hat, einen Unfall hatte, und möchte seine Adresse in Erfahrung bringen, um ihm seine Hilfe anzubieten. Oder ein Krankenhaus beantragt die Bestätigung der aktuellen Adresse eines Spenders eines für eine Transplantation geeigneten Organs, weil die in seiner Akte vermerkte Adresse veraltet ist.

    In diesen beiden Fällen gibt es keinen Gesetzestext, der die direkte Übermittlung von Daten an die Drittperson, die sie beantragt, gestattet. Die Gemeindeverwaltung hat a priori auch keine Einwilligung des betreffenden Bürgers erhalten.

    Die Praxis, einen Brief an die Person zu schicken, um sie um ihre Erlaubnis für die Übermittlung ihrer Adresse an die Drittperson zu bitten, bringt bereits eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage mit sich, weil das Nationalregister eingesehen werden muss, um die Angaben zu finden, an die der Brief zu schicken ist. Allerdings muss die Gemeindeverwaltung die Interessen abwägen: Schutz des Privatlebens gegen den menschlichen Aspekt des Antrags.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung die Adresse eines bestimmten Mitglieds des Gemeindepersonals anlässlich der Geburt seines Kindes überprüfen, um ihm ein gemeinschaftliches Geschenk zu schicken?

    Nein. Die Suche nach der Adresse ist nicht gestattet, weil sie eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO seitens der Gemeindebehörde mit sich bringt, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem handelt es sich in Anbetracht des beabsichtigten Zwecks nicht um eine erforderliche Verarbeitung. Es gibt Maßnahmen, die das Privatleben weniger verletzen. (Siehe insbesondere den Beschluss Nr. 48/2021 der Datenschutzbehörde in Bezug auf einen Notar, der die Adresse einer ehemaligen Angestellten überprüft hat, um ihr ihre Öko-Schecks zu schicken. Dem Notar wurde ein Verweis erteilt, weil er seinen Zugang zum Nationalregister für Zwecke genutzt hat, die ihm eigen sind.)

    Es ist dem Personaldienst der Gemeindeverwaltung ebenfalls verboten, die Adresse des betreffenden Personalmitglieds abzurufen, wenn das Personalmitglied dem Abrufen seiner Adresse für diesen Zweck nicht zugestimmt hat. Natürlich ist es immer noch möglich, die Person beispielsweise per E-Mail zu kontaktieren, um sie zu fragen, ob sie damit einverstanden ist, dass ihre Adresse gesucht wird, um ihr ein Geschenk zur Geburt zu übermitteln.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung die Adresse eines Bürgers überprüfen, der umgezogen ist, um ihm eine Erinnerung an die Rechnungen des Städtebaudienstes der Gemeinde zu schicken?

    Nein, es ist der Gemeinde als Rechtspersönlichkeit nicht gestattet, für eigene Zwecke auf die Daten aus dem Nationalregister zuzugreifen. (Siehe insbesondere den Beschluss Nr. 48/2021 der Datenschutzbehörde in Bezug auf einen Notar, der die Adresse einer ehemaligen Angestellten überprüft hat, um ihr ihre Öko-Schecks zu schicken. Dem Notar wurde ein Verweis erteilt, weil er seinen Zugang zum Nationalregister für Zwecke genutzt hat, die ihm eigen sind.)

    Außerdem kann der Rechtsanwalt oder der Gerichtsvollzieher, der mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt ist, das Nationalregister zu diesem Zweck einsehen.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung einer Versicherungsgesellschaft bei ihren Nachforschungen helfen, wenn Letztere einem Bürger ein Kapital nach dem Tod auszahlen möchte?

    Nein, es gibt keine gültige Rechtsgrundlage, auf die sich die Versicherungsgesellschaft berufen kann, um die Mitteilung dieser Daten zu verlangen. Sie verfügt auch nicht über einen eigenen Zugang zum Nationalregister. Sie muss einen Notar beauftragen, der diese Nachforschungen für sie anstellt, und darf sich nicht an die Gemeindeverwaltung wenden.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung dem FÖD Finanzen im Rahmen eines Antrags in Bezug auf Nachforschungen zu Erbschaftszwecken helfen, indem sie ihm Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Personenstandsregister bereitstellt?

    Die gesetzlichen Aufträge des FÖD Finanzen sind überlokal und beschränken sich daher nicht auf eine einzelne Gemeinde. Daher wurde diesem FÖD ein direkter Zugang zum Nationalregister gewährt, den er nutzen muss, wenn er Daten aus den Registern erhalten möchte. Ist der Zugriff auf die gewünschte Information aus irgendeinem Grund nicht möglich, muss der FÖD Finanzen unseren Dienst Zugang Nationalregister kontaktieren und rechtfertigen, inwiefern der erhaltene Zugang für ihn unzureichend ist.

    Außerdem sind wir nicht für Abschriften von Personenstandsurkunden zuständig, sondern der FÖD Justiz. Fragen dieser Art können an folgende Adresse gerichtet werden: dabs.baec@just.fgov.be.

  • Darf die Gemeindeverwaltung einer neutralen Gewerkschaft für Selbständige auf der Grundlage der Artikel 1344bis und 1344octies des Gerichtsgesetzbuches Informationen mitteilen?

    In den Artikeln 1344bis Absatz 3 und 1344octies Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches wird tatsächlich die Mitteilung der Adresse durch die Gemeindeverwaltung auferlegt.

    Jedoch muss beachtet werden, dass Gewerkschaften häufig nichtrechtsfähige Vereinigungen sind, die - vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten - keine Klagen erheben können. Die Gemeinde muss überprüfen, ob die Gewerkschaft in ihrem eigenen Namen ein Verfahren einleiten möchte oder im Namen eines Mitglieds. In letzterem Fall muss die Gewerkschaft eine Bevollmächtigung des Mitglieds vorlegen.

  • Dürfen Gemeindeverwaltungen karitativen Einrichtungen helfen, die versuchen, mit den Bedürftigsten in Kontakt zu treten, oder Einrichtungen wie dem Familienverband oder dem Geburten- und Kinderhilfsamt, die eine Aufstellung der neuen Familien, ...

    ... die sich in der Gemeinde niedergelassen haben, oder eine regelmäßige Mitteilung des Geburtenverzeichnisses beantragen?

    Im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister ist in Artikel 6 vorgesehen, dass Drittpersonen kein Personenverzeichnis mitgeteilt werden darf, außer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, derartige Verzeichnisse zu erhalten.

    Aufgrund der DSGVO und von Artikel 22 der Verfassung müssen solche Einrichtungen eine Rechtsgrundlage anführen können, die die Notwendigkeit der Mitteilung von Daten aus den Bevölkerungsregistern rechtfertigt.

    So stellt die Führung einer Adressendatei keinen ausreichenden Grund für die Gewährung der Mitteilung von Informationen aus den Registern dar.

    Wenn der Auftrag der Einrichtung zudem über den Rahmen einer einzigen Gemeinde hinausgeht, muss beim FÖD Inneres ein Antrag auf Zugriff auf die Daten des Nationalregisters eingereicht werden.

  • Dürfen Gemeindeverwaltungen Schulen, die einen Antrag einreichen, das Verzeichnis der Adressen aller Einwohner der Gemeinde, die im Laufe eines bestimmen Jahres geboren worden sind, mitteilen, damit die Schulen neue Schüler werben können?

    Aufgrund der DSGVO und von Artikel 22 der Verfassung reicht das Gemeinwohl allein nicht mehr aus: Es muss eine Gesetzesbestimmung geltend gemacht werden.

    Daher erfüllt eine personalisierte Werbekampagne für den Unterricht, den man erteilt, diese Kriterien nicht. Die Anfragen anderer als Drittperson geltenden Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die lokale Aktivitäten betreffen, selbst wenn es sich um Bildungs- und Sozialaktivitäten handelt, fallen nicht in diesen Rahmen.

    Im Allgemeinen sollte überdies sichergestellt werden, dass der beabsichtigte Zweck nicht in den Rahmen einer Gemeinschaftsregelung passt, für die die Gemeinschaft eine Ermächtigung zum Zugriff auf die Daten des Nationalregisters erhalten hat.

    Es gibt auch weniger einschneidende Maßnahmen. Der Schule oder VoG kann also angeraten werden, die Eltern oder andere erwähnte Personen über öffentliche Kommunikationskanäle wie das Informationsblatt der Gemeinde, die Anschlagtafel oder die Website der Gemeinde von ihren Initiativen in Kenntnis zu setzen, um es diesen Personen zu ermöglichen, sich freiwillig für die Aktivitäten einzuschreiben.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung intern die Liste der Personen, die älter als 65 Jahre sind, einsehen, um diesen eine spezifische jährlich erscheinende Broschüre für Personen dieser Altersklasse zu schicken?

    Die Gemeindeverwaltung muss die Kommunikationskanäle nutzen, die so wenig wie möglich in das Privatleben der betreffenden Bürger eingreifen. So kann sie auf das Informationsblatt der Gemeinde zurückgreifen, indem sie eine Beilage anfügt, in der interessierte Senioren eingeladen werden, sich für den Erhalt des Magazins anzumelden; auf der Website der Gemeinde eine Anzeige mit einem sicheren Einschreibeformular schalten; ankündigen, dass man sich in den sozialen Medien einschreiben kann, um diese Broschüre zu erhalten; Plakate veröffentlichen oder die Anschlagtafeln der Gemeinde nutzen; den Bürgern Flyer zur Verfügung stellen oder diese bei einem Besuch der Gemeinde aushändigen.

    Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Meinung ist, dass es für den Sonderfall, der ihm vorgetragen wird, nicht möglich ist, weniger einschneidende Kommunikationskanäle zu nutzen, muss es einen Beschluss fassen, in dem dieser Punkt mit Gründen versehen wird (die Begründung darf nicht nur finanzielle Gründe umfassen) und klargestellt wird, dass diese Einsichtnahme in das Bevölkerungsregister zur "internen Verwaltung" der Gemeinde im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister gehört.

  • Wie müssen Gemeindeverwaltungen vorgehen, wenn sie Auskunftsanfragen von ausländischen Behörden erhalten, die kein Verzeichnis, sondern eine einzelne Person betreffen und mit Verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften versehen sind?

    In diesem Fall muss die ausländische Behörde wie eine Drittperson betrachtet werden; Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 ist daher anwendbar. Auskunftsanfragen müssen mit Gründen versehen sein, damit die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung des Zwecks der Register über die vorgebrachten Gründe urteilen kann.

    Handelt es sich um eine Drittperson, so sieht der vorerwähnte Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 in Artikel 3 vor, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist.

    Folglich dürfen Gemeinden in Ermangelung einer rechtfertigenden Gesetzesbestimmung Drittpersonen keine Informationen (Auszüge oder Bescheinigungen) aus ihren Bevölkerungsregistern mitteilen.

  • Wer darf ein Verzeichnis der in den Registern eingetragenen Personen erhalten?

    In Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister ist festgelegt, dass Drittpersonen kein Verzeichnis von den in den Registern eingetragenen Personen mitgeteilt werden darf, außer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, derartige Verzeichnisse zu erhalten.

    In Abweichung von Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses dürfen Personenverzeichnisse, die keine anderen Informationen enthalten als die, die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen aufgezählt sind, aufgrund eines schriftlichen Antrags unter Angabe des Zwecks, für den sie beantragt werden, jedoch folgenden Einrichtungen, Behörden beziehungsweise Organisationen mitgeteilt werden

    • Einrichtungen belgischen Rechts, die Aufgaben allgemeinen Interesses wahrnehmen (es wird ein gesetzlicher Auftrag vorausgesetzt),
    • ausländischen Behörden, mit vorherigem Einverständnis des FÖD Auswärtige Angelegenheiten und sofern es in den Rahmen eines gesetzlichen Auftrags passt,
    • vom FÖD Wirtschaft zugelassenen Instituten für Meinungsumfragen, aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Meinungsumfragen,
    • Forschern, die ausdrücklich ein deutliches historisches Interesse oder jedes andere wissenschaftliche Interesse belegen.

    Eine Person darf bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde ihres Wohnortes jedoch beantragen, dass ihre Adresse Drittpersonen nicht mitgeteilt wird. Der Vermerk "Adresse darf nicht mitgeteilt werden" ist natürlich wirkungslos, wenn es sich um einen Antrag auf Mitteilung einer Adresse in Anwendung einer Gesetzesbestimmung oder eines Vollstreckungsbefehls handelt.

  • Muss jeder Antrag auf Mitteilung von Informationen seitens einer Drittperson vom Kollegium für gültig erklärt werden?

    In der Regel müssen die Anträge vom Standesbeamten/Beamten des Bevölkerungsdienstes, der den Antrag vom Antragsteller erhält, für gültig oder ungültig erklärt werden. Das Kollegium ist vor allem für spezifische Fälle da, wenn der Beamte beispielweise zweifelt, wenn der Beamte die Mitteilung von Informationen verweigert und der Antragsteller dies anficht, oder aber wenn es sich um einen Antrag handelt, der die Mitteilung einer großen Anzahl von Daten mit sich bringt (wenn sich der Antragsteller auf eine Aufgabe allgemeinen Interesses beruft, zum Beispiel).

    Zu beachten ist, dass es dabei nur darum geht, das Verfahren und die Arbeit des Kollegiums nicht durch "einfache" Fälle, die ähnlich sind und häufig wiederkehren, zu erschweren. Es steht dem Kollegium jedoch frei, an allen Anträgen mitzuwirken, wenn es das wünscht, und beim geringsten Zweifel sollte der Beamte keine Daten mitteilen und das Kollegium zurate ziehen.

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
BAEC ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
BELPIC (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb