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Wie lässt es sich erklären, dass manche Gemeindeverwaltungen es verweigern, Auszüge aus den Personenstands- und Bevölkerungsregistern oder Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Register auszustellen?
Die Mitteilung von Informationen aus Personenstandsurkunden unterliegt dem Zivilgesetzbuch (Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz), in dem in Artikel 29 bestimmt ist, dass sich jeder unter bestimmten Bedingungen von den zuständigen Standesbeamten Abschriften von und Auszüge aus Personenstandsurkunden ausstellen lassen kann.
Die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister wird durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 geregelt, in dem aus Gründen des Schutzes des Privatlebens die Bedingungen für die Ausstellung eines Auszugs aus den vorerwähnten Registern oder einer auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigung genau festgelegt sind.
So kann jede Person einen Auszug aus den Bevölkerungsregistern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung erhalten, sofern die darin angegebenen Informationen sie betreffen. Die Ausstellung dieser Unterlagen erfolgt bei der Gemeinde, in der diese Person mit Hauptwohnort eingetragen ist.
Handelt es sich jedoch um eine Drittperson, so sieht der vorerwähnte Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 in Artikel 3 vor, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist.
Folglich dürfen Gemeinden in Ermangelung einer rechtfertigenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung Drittpersonen keine Informationen (Auszüge oder Bescheinigungen) aus ihren Bevölkerungsregistern mitteilen.
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Was versteht man unter Unterlagen, deren Ausstellung durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist?
Darunter versteht man unter anderem Unterlagen, die erforderlich sind für die Ausführung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das festgelegt ist durch das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz, insbesondere das Zivilgesetzbuch, das Gerichtsgesetzbuch und die Strafprozessordnung, oder durch einen Erlass zur Ausführung des Gesetzes, des Dekrets oder der Ordonnanz.
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Welche konkreten Daten dürfen auf einem Auszug aus den Bevölkerungs¬registern vermerkt sein?
Sofern es im Gesetz nicht anders festgelegt ist, dürfen die Auszüge aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister oder die auf der Grundlage dieser Register ausgefertigten Bescheinigungen keine anderen Informationen enthalten als die, die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen vorgesehen sind, nämlich: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnort, Sterbeort und -datum, Beruf, Personenstand, Haushaltszusammensetzung, Art des Eintragungsregisters, administrative Lage der im Warteregister eingetragenen Personen, gesetzliches Zusammenwohnen und gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats im Sinne des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.
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Kann man Informationen aus den Bevölkerungsregistern für genealogische Forschungen erhalten?
Bis vor kurzem konnten Personen, die Ahnenforschung betreiben, Informationen aus den Bevölkerungsregistern nur erhalten, wenn sie in ihrem Antrag ausdrücklich die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung angaben, aus der die Notwendigkeit dieser Suche nach Erben hervorgeht (etwa Artikel 724 des Zivilgesetzbuches, Artikel 1168 des Gerichts-gesetzbuches oder Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 in Bezug auf das Erbschaftssteuergesetzbuch). Personen, die Ahnenforschung in Bezug auf ihre eigene Familie betrieben, konnten dazu in keiner Weise Informationen aus den Bevölkerungsregistern verwenden.
Jedoch sieht der Königliche Erlass vom 5. Januar 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 17. Januar 2014, deutsche Übersetzung B.S. vom 12. August 2014) sowohl für genealogische als auch für historische und wissenschaftliche Forschungen weitere Möglichkeiten für den Zugang zu den Bevölkerungsregistern vor.
Gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. Januar 2014 ist es möglich, Auszüge oder Bescheinigungen in Bezug auf Drittpersonen zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken zu erhalten.
Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Bevölkerungsregister, die vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeindeverwaltung sie frei ausstellen. Sofern im Antrag angegeben kann in den ausgestellten Auszügen oder Bescheinigungen auch die Abstammung in aufsteigender Linie vermerkt sein.
Betreffen die beantragten Auszüge oder Bescheinigungen Register, die vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossen wurden, kann die Gemeinde sie dem Antragsteller nur ausstellen, wenn die Person, auf die sich diese Register beziehen, oder eine ihrer Nachkommen die schriftliche Einwilligung gibt. Diese Einwilligung kann ebenfalls die Erlaubnis enthalten, im Auszug oder in der Bescheinigung, die beantragt werden, die Abstammung in aufsteigender Linie zu vermerken.
Darüber hinaus ist es möglich, vor mehr als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register zu genealogischen, historischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken frei einzusehen. Dagegen können vor weniger als hundertzwanzig Jahren abgeschlossene Register nicht eingesehen werden.
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Können zugelassene Privatdetektive, die ihm Rahmen ihres Berufs handeln, Informationen über Personen beantragen, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind?
Einige Privatdetektive berufen sich zu Unrecht auf Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs, um Zugriff auf die Personenstands- und Bevölkerungsregister zu verlangen.
Dieser Artikel lautet folgendermaßen:
Artikel 1 - § 1 - Als Privatdetektiv im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche Person, die gewöhnlich, sei es in einem Abhängigkeitsverhältnis oder nicht, gegen Entlohnung und für einen Auftraggeber folgende Tätigkeiten ausübt:
(…)
2. Sammeln von Informationen über Personenstand, Verhalten, Moralität und Vermögenslage von Personen.
Durch ihre Eigenschaft als zugelassener Detektiv haben sie dennoch keine besonderen Rechte hinsichtlich:
- des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und seiner Ausführungserlasse,
- des Zugriffs auf Personenstandsurkunden: Artikel 45 des Zivilgesetzbuches bleibt weiterhin anwendbar.
Für die Anwendung von Artikel 45 des Zivilgesetzbuches werden Privatdetektive mit normalen Bürgern gleichgestellt (Artikel 45 § 1 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches). Sie können sich nicht wie Notare oder Anwälte auf Artikel 45 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches berufen.
Privatdetektive haben, wie jeder Bürger, ein Recht auf Zugriff auf die Bevölkerungsregister, um sie betreffende Informationen einzusehen. Sie können jedoch nicht das Mandat eines Klienten geltend machen, um Informationen über andere Personen zu beantragen.
Eventuelle Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gesetz vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs können dem FÖD Inneres, Direktion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion Private Sicherheit, Tel. 02/557.34.43 oder unter vps@ibz.fgov.be gemeldet werden.
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Können Gerichtsvollzieher Informationen aus den Bevölkerungsregistern beantragen, ohne ihren Antrag durch einen Artikel des Zivil- oder Gerichtsgesetzbuches zu begründen oder zu rechtfertigen?
Beantragen Drittpersonen Auszüge aus den Bevölkerungsregistern oder auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigungen, so muss der Antrag Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister genauestens genügen.
So können Gerichtsvollzieher Auszüge oder Bescheinigungen für die Ausführung jedes Verfahrens, das zum Beispiel im Zivil- und Gerichtsgesetzbuch vorgeschrieben ist, erhalten, jedoch müssen die gesetzlichen Verweise für dieses Verfahren ausdrücklich in dem an die Gemeinde gerichteten Antrag vermerkt sein.
Weder Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen noch der Königliche Erlass vom 16. Mai 1986 zur Ermächtigung der Gerichtsvollzieher, auf dieses Nationalregister zuzugreifen, können zur Unterstützung solcher Anträge geltend gemacht werden.
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Darf eine Gemeinde einem Rechtsanwalt, der seinen Antrag ohne Rechtfertigung einreicht, eine Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsbescheinigung ausstellen?
Ein von einem Rechtsanwalt eingereichter Antrag auf die Ausstellung einer Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsbescheinigung in Bezug auf eine Person stellt einen Antrag auf Auszüge aus den Registern oder auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigungen dar und muss daher Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister genügen.
Folglich muss in dem schriftlichen und unterzeichneten Antrag das eingeleitete Verfahren oder die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vermerkt sein, die die Mitteilung dieser Informationen vorsieht oder erlaubt.
Aufgrund von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses und Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches kann ein Rechtsanwalt jedoch Auszüge oder Bescheinigungen in Bezug auf die Person, die er vertritt, beantragen, ohne in diesem Fall jegliche Bevollmächtigung durch seinen Klienten nachweisen zu müssen.
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Können Rechtsanwälte die beantragten Auskünfte direkt von der letzten Verwaltungsgemeinde erhalten, ohne über verschiedene Gemeinden gehen zu müssen, falls Personen, über die sie Informationen beantragen, aus den Registern gestrichen worden sind?
Unbeschadet der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 vorgesehenen Einschränkungen enthält der Auszug die für das Verfahren erforderlichen Informationen nur, wenn die Person, der gegenüber dieses Verfahren ausgeführt oder fortgesetzt wird, in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister der Gemeinde, bei der der Antrag eingereicht worden ist, eingetragen ist; ist diese Person aus den Registern gestrichen worden, ist das Datum der Streichung und gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen Wegzug ins Ausland handelt.
Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit (siehe Königlicher Erlass vom 22. April 2005 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister, Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 2005, deutsche Übersetzung B.S. vom 27. Dezember 2005).
Im Übrigen ermächtigt der Königliche Erlass vom 26. Februar 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 14. März 1997) die Belgische Nationale Rechtsanwaltskammer, auf die Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen, um den Rechtsanwälten die Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Hilfsorgane der Justiz benötigen.
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Sind Gemeindeverwaltungen verpflichtet, dem Landespensionsamt Informationen aus den Bevölkerungsregistern mitzuteilen?
In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger ist bestimmt, dass das Landespensionsamt sich an das Nationalregister der natürlichen Personen richten muss, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder wenn es die Richtigkeit dieser Informationen überprüft.
Das Zurückgreifen auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, sofern die erforderlichen Informationen nicht beim Nationalregister erhalten werden können. In diesem Fall muss dem Antrag eine Bescheinigung der Zentralen Datenbank der Benutzer des Nationalregisters beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass die Informationen nicht mitgeteilt werden können.
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Können Inspektoren des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung bei den Gemeinden beantragen, dass sie ihnen alle Auskünfte erteilen, die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind?
Ja, wenn die Anträge auf Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern, die den Gemeinden vorgelegt werden, unter anderem auf die Artikel 4 § 2 Nr. 2 Buchstabe d) und 6 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion gegründet werden können. In diesem Fall kann die Gemeinde den betreffenden Inspektoren diese Informationen mitteilen.
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Können Bankinstitute beim Bevölkerungsdienst einer Gemeinde beantragen, dass er die Echtheit eines Personalausweises oder Aufenthaltsscheins überprüft?
Im Königlichen Erlass vom 25. Mai 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2005, deutsche Übersetzung B.S. vom 17. November 2005) werden die Personen und Einrichtungen festgelegt, die Zugriff auf das Register der Personalausweise haben. Der Zugriff auf das Register der Personalausweise ist grundsätzlich den Mitgliedern der föderalen und lokalen Polizei, den Personalmitgliedern der Generaldirektion des Ausländeramtes des FÖD Inneres und den Personalmitgliedern der Gemeindeverwaltungen vorbehalten.
Andererseits wird in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister bestimmt, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. Darunter sind Unterlagen zu verstehen, die für die Ausführung eines durch das Gesetz festgelegten Verfahrens erforderlich sind.
Artikel 4 desselben Erlasses sieht ebenfalls vor, dass diese Auszüge oder Bescheinigungen den Identitätsnachweis der betreffenden Person angeben dürfen. Im strengen Rahmen dieser Verordnungsbestimmung dürfen die Informationen über den Identitätsnachweis einer Person Drittpersonen mitgeteilt werden, die eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung nachweisen können, die die Ausstellung eines solchen Auszugs ermöglicht.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass es seit Ende 2008 möglich ist, die Echtheit eines Personalausweises über die Website www.checkdoc.be zu überprüfen. Diese Website dient der Bekämpfung des Identitätsbetrugs und des Diebstahls von Identitätsdokumenten.
Ziel der Website ist es, natürliche oder juristische Personen, die ein Geld-, Handels- oder Verwaltungsgeschäft durchführen möchten, für das ein Identitätsdokument vorgelegt wird, davon in Kenntnis zu setzen, ob ein vorgelegtes Identitätsdokument belgischen Behörden als gestohlen, verloren, abgelaufen oder ungültig bekannt ist. Auf diese Weise wird verhindert, dass Nutzer von CHECKDOC eventuell Opfer einer Straftat aufgrund von Identitätsbetrug werden.
Typische Nutzer sind Autovermieter, Banken oder Kreditinstitute, das Hotelgewerbe, Notare, Kaufmänner usw.
Die Website www.checkdoc.be ist eine Suchmaschine, die auf der Grundlage der mitgeteilten Erkennungsnummer des Dokuments Suchen im Nationalregister und in der Datenbank der Reisepässe durchführt. In wenigen Sekunden erhält der Nutzer eine Antwort in Form einer "hit/no hit"-Mitteilung und verfügt bei einer Entscheidung in Bezug auf die Transaktion so über mehr Sicherheit.
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Welche Art von Antworten dürfen Gemeindeverwaltungen in Bezug auf die Erteilung personenbezogener Daten im Falle einer Suche von Angehörigen geben?
Aus Gründen des Schutzes des Privatlebens unterliegt die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern sehr strengen Bedingungen. Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister darf eine Adresse einer Drittperson nur mitgeteilt werden, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung zur Unterstützung des Antrags geltend gemacht wird.
Falls das Gemeindekollegium/Bürgermeister- und Schöffenkollegium einer Gemeinde dennoch beschließt, zum Beispiel aus Gründen sozialer oder humanitärer Art bei der Suche bestimmter Personen mitzuarbeiten, obwohl die Betreffenden über keine gültigen gesetzlichen Gründe verfügen, so kann das Kollegium der gesuchten Person immer den erhaltenen Antrag übermitteln und ihr somit die Wahl lassen, ohne dem Antragsteller die Adresse mitzuteilen.
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Dürfen Gemeindeverwaltungen karitativen Einrichtungen helfen, die versuchen, mit den Bedürftigsten in Kontakt zu treten, oder Einrichtungen wie dem Familienverband oder dem Geburten- und Kinderhilfsamt, die eine Aufstellung der neuen Familien, ...
... die sich in der Gemeinde niedergelassen haben, oder eine regelmäßige Mitteilung des Geburtenverzeichnisses beantragen?
Im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister ist in Artikel 6 vorgesehen, dass Drittpersonen kein Personenverzeichnis mitgeteilt werden darf, außer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, derartige Verzeichnisse zu erhalten.
Im Rahmen von Artikel 7 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses kann das Gemeindekollegium/Bürgermeister- und Schöffenkollegium einer Gemeinde jedoch beschließen, Einrichtungen belgischen Rechts, die Aufgaben allgemeinen Interesses wahrnehmen und nicht vom König namentlich bestimmt worden sind, um auf das Nationalregister der natürlichen Personen zugreifen zu können, Verzeichnisse mitzuteilen.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit Gründen versehen sein,
- die Auskünfte sind auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen beschränkt,
- die Einrichtung muss belgischen Rechts sein und Rechtspersönlichkeit besitzen,
- die Einrichtung muss Aufgaben allgemeinen Interesses wahrnehmen, wie aus ihrer Rechtsform (juristische Person des öffentlichen Rechts) oder der Art ihrer Tätigkeiten (juristische Person des privaten Rechts, die einen karitativen, kulturellen oder philanthropischen Zweck verfolgt) hervorgeht, unter Ausschluss aller Einrichtungen, die kommerzielle oder gewinnbringende Zwecke verfolgen,
- die Informationen dürfen keinen Drittpersonen mitgeteilt werden und der Zweck, für den sie beantragt werden, muss im Antrag angegeben werden.
Es obliegt dem Gemeindekollegium/Bürgermeister- und Schöffenkollegium, über die Begründetheit des Antrags zu befinden und wenn nötig erforderliche nähere Angaben zu verlangen.
Die Führung einer Adressendatei an sich stellt nämlich keinen Grund dar, um Mitteilung von Informationen aus den Registern zu erhalten.
Im Übrigen fallen Geburtenverzeichnisse nicht in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmungen. Tatsächlich handelt es sich um Auskünfte aus den Personenstandsregistern, deren Mitteilung durch Artikel 45 des Zivilgesetzbuches geregelt wird. Geburtenverzeichnisse dürfen Drittpersonen mitgeteilt werden, voraus-gesetzt, dass Adressen und Abstammung der betreffenden Personen nicht vermerkt sind.
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Dürfen Gemeindeverwaltungen Schulen, die einen Antrag einreichen, das Verzeichnis der Adressen aller Einwohner der Gemeinde, die im Laufe eines bestimmen Jahres geboren worden sind, mitteilen, damit die Schulen neue Schüler werben können?
Im Rahmen von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 können Schulen, ebenso wie Pfarr- oder Sportvereinigungen und Jugendbewegungen, für den Erhalt von Personenverzeichnissen aus den Registern in Betracht kommen, insofern der im Antrag angegebene Zweck der Aufgabe allgemeinen Interesses der Einrichtung entspricht (siehe vorhergehende Frage).
Das Durchführen einer Kampagne mit Direktwerbung für den Unterricht, den man erteilt, erfüllt jedoch nicht die in Artikel 7 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Kriterien.
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Wie müssen Gemeindeverwaltungen vorgehen, wenn sie Auskunftsanfragen von ausländischen Behörden erhalten, die kein Verzeichnis, sondern eine einzelne Person betreffen und mit Verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften versehen sind?
In diesem Fall muss die ausländische Behörde wie eine Drittperson betrachtet werden; Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 ist daher anwendbar. Auskunftsanfragen müssen mit Gründen versehen sein, damit die Gemeindeverwaltung unter Berücksichtigung des Zwecks der Register über die vorgebrachten Gründe urteilen kann.
Handelt es sich um eine Drittperson, so sieht der vorerwähnte Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 in Artikel 3 vor, dass jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde erhalten kann, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist.
Folglich dürfen Gemeinden in Ermangelung einer rechtfertigenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung Drittpersonen keine Informationen (Auszüge oder Bescheinigungen) aus ihren Bevölkerungsregistern mitteilen.
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Wer darf ein Verzeichnis der in den Registern eingetragenen Personen erhalten?
In Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister ist festgelegt, dass Drittpersonen kein Verzeichnis von den in den Registern eingetragenen Personen mitgeteilt werden darf, außer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die durch oder aufgrund des Gesetzes ermächtigt sind, derartige Verzeichnisse zu erhalten.
In Abweichung von Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses dürfen Personenverzeichnisse, die keine anderen Informationen enthalten als die, die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen aufgezählt sind, aufgrund eines schriftlichen Antrags unter Angabe des Zwecks, für den sie beantragt werden, jedoch folgenden Einrichtungen, Behörden beziehungsweise Organisationen mitgeteilt werden:
- Einrichtungen belgischen Rechts, die Aufgaben allgemeinen Interesses wahrnehmen (z. B. karitative Einrichtungen),
- ausländischen Behörden, mit vorherigem Einverständnis des FÖD Auswärtige Angelegenheiten,
- politischen Parteien zu Wahlzwecken während sechs Monaten vor einer ordentlichen Wahl oder während vierzig Tagen vor einer vorgezogenen Wahl,
- vom FÖD Wirtschaft zugelassenen Instituten für Meinungsumfragen, aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für Meinungsumfragen.
Eine Person darf bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde ihres Wohnortes jedoch beantragen, dass ihre Adresse Drittpersonen nicht mitgeteilt wird. Der Vermerk "Adresse darf nicht mitgeteilt werden" ist natürlich wirkungslos, wenn es sich um einen Antrag auf Mitteilung einer Adresse in Anwendung einer Gesetzesbestimmung oder eines Vollstreckungsbefehls handelt.