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Eintragung von Ausländern

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Allgemeines

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  • In welches Register und auf welcher Grundlage werden Ausländer eingetragen? Wie kann ein Ausländer vom Fremdenregister ins Bevölkerungsregister gelangen?

    Die Eintragung eines Ausländers in die Bevölkerungsregister (Bevölkerungsregister und Fremdenregister) ist einerseits davon abhängig, ob der Aufenthalt oder die Niederlassung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt ist, und andererseits, ob die Bedingung, seinen Wohnort in einer der Gemeinden des Königreichs zu haben (= tatsächlicher Wohnort, dessen Bestimmung auf der Grundlage einer tatsächlichen Situation und nach Überprüfung des Wohnortes erfolgt), erfüllt ist.

    In Artikel 12 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist nämlich festgelegt, dass der Ausländer, dem es gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes ins Fremdenregister eingetragen wird, während in Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes festgelegt ist, dass der Ausländer, dem die Niederlassung im Königreich erlaubt ist, ins Bevölkerungsregister der Gemeinde seines Wohnortes eingetragen wird.

    Im Übrigen wird ein Ausländer, der für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten nach Belgien einreist, nicht in die Register eingetragen, sondern erhält von der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo er logiert, eine Ankunftserklärung.

    Folglich überprüft die Gemeinde vor jeder Eintragung, ob die vom Betreffenden vorgelegten nationalen Identitätsdokumente diejenigen sind, die für die Einreise ins Königreich erforderlich sind, und untersucht, ob es sich um eine Zulassung oder Erlaubnis in Bezug auf den Aufenthalt oder die Niederlassung handelt. Bei Zweifeln in Bezug auf die Dokumente kann die Gemeindeverwaltung dem Ausländeramt die Akte vorlegen.

    In den an die Gemeindeverwaltungen gerichteten Anweisungen weist das Ausländeramt darauf hin, dass bei einem Ausländer, der ins Fremdenregister eingetragen werden darf, aber seine Identität nicht mittels eines nationalen Passes oder Personalausweises nachweisen kann, auf seiner Ausländerkarte der Vermerk (Decl.:) vor seiner Identität anzugeben ist.

    Der Code (Decl.) hat dieselbe Bedeutung auf Französisch, Niederländisch und Deutsch. In juristischer Hinsicht entspricht er ebenfalls dem Begriff "déclaratoire", "declaratief" oder "deklarativ", durch den ein Sachverhalt bewertet wird, der auf einer Erklärung und nicht auf Belegen gestützt ist.

    Die Gemeinde führt ebenfalls eine Überprüfung des Wohnortes gemäß Artikel 7 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister durch.

  • Darf eine Gemeindeverwaltung die Anmeldung des Wohnsitzes eines nichtbelgischen Staatsangehörigen, der mit einer anderen Person zusammenwohnen möchte, verweigern, solange sie nicht den Nachweis hat, dass der Eigentümer der Wohnung damit einverstanden ist?

    Die Bestimmung des Hauptwohnortes einer Person, ob sie Belgier oder Ausländer ist, erfolgt auf der Grundlage einer tatsächlichen Situation, das heißt durch die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltes in einer Gemeinde während des größten Teils des Jahres.

    Diese Feststellung erfolgt durch eine Überprüfung, die von der lokalen Behörde durchgeführt wird und deren Modalitäten in der Gemeindeverordnung festgelegt sind; das Eingreifen einer Drittperson (z. B. Weigerung des Eigentümers) kann also die Feststellung, dass ein Wohnort tatsächlich der Hauptwohnort ist, nicht in Frage stellen.

    Wird dennoch eine Eintragung in die Register einer Gemeinde aus diesem Grund verweigert, so kann der Betreffende dem Minister des Innern diesen Streitfall gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise vorlegen.

  • Darf eine Gemeinde einen aus dem Ausland kommenden Minderjährigen, der angibt, die belgische Staatsangehörigkeit zu besitzen, in dessen Pass aber vermerkt ist, dass Abstammung und Staatsangehörigkeit unbestimmt sind, in ihre Register eintragen?

    Die Führung der Bevölkerungsregister gehört zum Zuständigkeitsbereich des Gemeindekollegiums/Bürgermeister- und Schöffenkollegiums der Gemeinde. Es obliegt insbesondere dem Standesbeamten zu überprüfen, ob die Unterlagen in Bezug auf Identität, Personenstand und Staatsangehörigkeit eine Eintragung in das Bevölkerungsregister erlauben. Bei Zweifeln kann er die Stellungnahme des Prokurators des Königs über die ihm vorgelegten Unterlagen in Bezug auf den Personenstand beantragen.

    Für den Betreffenden gilt, dass er in Ermangelung von Belegen, dass ihm die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt worden ist, seine Eintragung als nichtbelgischer Staatsangehöriger beantragen muss. Im Übrigen kann er ebenfalls beim Gericht Erster Instanz beantragen, dass sein Personenstand festgestellt wird.

  • Ist das Einverständnis der Eltern erforderlich, wenn minderjährige Ausländer über 18 Jahren, die aufgrund ihrer nationalen Gesetze erst mit 21 Jahren volljährig sind, ihren Wohnort wechseln?

    Die Eintragung in die Bevölkerungsregister beruht auf einer tatsächlichen Situation, das heißt auf der Feststellung, dass eine Person ihren tatsächlichen Hauptwohnort in der Gemeinde festgelegt hat. Belgische Minderjährige und ausländische Minderjährige, denen der Aufenthalt oder die Niederlassung gestattet oder erlaubt ist, müssen ebenfalls unter der Adresse ihres tatsächlichen Wohnortes eingetragen werden, selbst wenn er von ihrem gesetzlichen Wohnsitz abweicht.

    Artikel 3 des Zivilgesetzbuches bestimmt, dass die Polizei- und Sicherheitsgesetze für alle Personen, die im Staatsgebiet wohnen, verbindlich sind. Das Verfahren für einen Wohnortswechsel muss also dasselbe für Belgier und Ausländer sein, je nachdem, ob sie 18 Jahre alt sind oder nicht.

    Liegt bei einem Wohnortswechsel kein vorheriges Einverständnis der Eltern vor, so stellt dies nicht die Regeln über die elterliche Gewalt oder die Handlungsfähigkeit in Frage.

  • Darf eine Gemeinde einen Ausländer von Amts wegen eintragen, wenn er ordnungsmäßig und mit Hauptwohnort auf dem Gebiet der Gemeinde wohnt, jedoch bestreitet seinen Hauptwohnort in Belgien zu haben und es verweigert, sich eintragen zu lassen?

    Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente muss jede Person in die Register der Gemeinde eingetragen werden, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt hat.

    Die einfache Meldung einer Person, mit der sie ihr Vorhaben angibt, ihren Wohnort in einer anderen Gemeinde des Königreichs oder im Ausland festzulegen, reicht nicht aus, um den tatsächlichen Wohnort in Frage zu stellen.

    Stellt sich nach einer Streichung wegen Wegzug ins Ausland heraus, dass der Betreffende seinen Hauptwohnort in Belgien behalten hat, so nimmt das Gemeindekollegium/Bürgermeister- und Schöffenkollegium folglich seine Eintragung von Amts wegen vor, nachdem es seine Aufenthaltssituation aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern überprüft hat. Der Beschluss, den das Ausländeramt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes fasst, stellt nämlich eine Bedingung für die Eintragung von Amts wegen ins Fremden- oder Bevölkerungsregister dar, außer wenn die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis von Rechts wegen gilt.

  • Dürfen in den Bevölkerungsregistern eingetragene Ausländer, die bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes ihre Abwesenheit vom Königreich gemeldet haben und grundsätzlich während eines Jahres ihr Recht auf Rückkehr nach Belgien behalten, ...

    ... von Amts wegen aus den Registern gestrichen werden?

    In den Bevölkerungsregistern eingetragene Ausländer, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes ihre Abwesenheit vom Königreich gemeldet haben, behalten grundsätzlich während eines Zeitraums von einem Jahr ihr Recht auf Rückkehr nach Belgien.

    Sie können jedoch nur in der Gemeinde eingetragen bleiben, insofern sie zeitweilig abwesend sind, dort noch über einen tatsächlichen Wohnort verfügen und ihren Hauptinteressenbereich dort behalten. Hat der Betreffende nämlich seinen Hauptwohnort im Ausland festgelegt und in der belgischen Gemeinde weder Haushalt noch Zuhause behalten, so muss er vom Gemeindekollegium/Bürgermeister- und Schöffenkollegium aus dem Bevölkerungsregister gestrichen werden.

    Für ausländische Staatsangehörige, die das Staatsgebiet zeitweilig verlassen und sich in einer Situation zeitweiliger Abwesenheit befinden und dies bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes gemeldet haben, muss diese zeitweilige Abwesenheit (IT 026) neben der Angabe des Rückkehrrechts (IT 008) eingetragen werden.

    Ausländische Staatsangehörige, die das Staatsgebiet zeitweilig verlassen, ohne sich in einer Situation zeitweiliger Abwesenheit zu befinden, und denen dennoch das Recht auf Rückkehr zugestanden wird, müssen aus den Registern gestrichen werden. Bei ihrer Rückkehr werden sie in den Grenzen des ihnen zuerkannten Rechts auf Rückkehr wieder eingetragen, ohne dass eine neue Einwanderungskontrolle durchgeführt wird.

    Es muss ebenfalls auf die Bestimmungen in Bezug auf den zeitweiligen Aufenthalt oder den Kurzaufenthalt außerhalb der Gemeinde des Hauptwohnortes verwiesen werden.

Sonderfälle

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  • Welche Kategorien von Ausländern haben ein Aufenthaltsrecht in Belgien, ohne den für gewöhnliche Ausländer geltenden Registrierungsmodalitäten zu unterliegen?

    Diplomaten und Personen, die über eine gleichartige Immunität verfügen, sind unter anderem von der Eintragung in die Bevölkerungsregister befreit (siehe Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister). Dabei handelt es sich insbesondere um die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1991 über die Dokumente für den Aufenthalt bestimmter Ausländer in Belgien erwähnte Kategorie (Belgisches Staatsblatt vom 17. Dezember 1991).

    Mitglieder des Militärpersonals des SHAPE und der NATO sind von der Eintragung in die Bevölkerungsregister befreit (siehe Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 10. März 1967 und vom 21. Mai 1968).

    Das Zivilpersonal des SHAPE und Personen zu seinen Lasten und zu Lasten des Militärpersonals des SHAPE werden durch einen Vermerk in den Bevölkerungsregistern erwähnt (seit September 2011 - siehe Rundschreiben des Ausländeramtes vom 13. Oktober 2011).

    Mitglieder des Zivilpersonals der NATO sowie Personen zu ihren Lasten und zu Lasten des Militärpersonals der NATO hingegen unterliegen den Registrierungsformalitäten für Ausländer und müssen daher in die Bevölkerungsregister eingetragen werden.

    Beamte und andere ausländische Bedienstete der vier Institutionen der Europäischen Union (Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Wirtschafts- und Sozialausschuss) sowie Familienmitglieder zu ihren Lasten (sofern sie nicht aus eigener Initiative im Bevölkerungsregister eingetragen sind) werden lediglich durch einen Vermerk in den Bevölkerungsregistern erwähnt (siehe die Artikel 1, 7 § 2, 11 und 12 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister). Dieser Vermerk entspricht einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern.

    Die anderen in den Artikeln 2 und 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1991 erwähnten Ausländer, die nicht den Registrierungsformalitäten für gewöhnliche Ausländer unterworfen sind, werden durch einen Vermerk in den Bevölkerungsregistern erwähnt; dieser Vermerk ist jedoch nicht der gleiche wie der Vermerk für Beamte und andere ausländische Bedienstete der vier Institutionen der Europäischen Union.

Eintragung ins Warteregister

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  • Welche Personenkategorien werden ins Warteregister eingetragen?

    In jeder Gemeinde wird auch ein Warteregister geführt, in das Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht in einer anderen Eigenschaft in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, an ihrem Hauptwohnort eingetragen werden (unter Vorbehalt der Fälle, in denen zwischen obligatorischem Eintragungsort und Hauptwohnort unterschieden wird).

    Wenn ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, sich jedoch weiterhin in der Gemeinde aufhält, wird er ins Warteregister eingetragen.

    Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorschreiben, dass andere ausländische Staatsangehörige, die in unsicherer administrativer Lage in Belgien wohnen und deshalb nicht in die Bevölkerungsregister eingetragen werden dürfen oder dort eingetragen bleiben dürfen, ins Warteregister einzutragen sind.

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 zur Festlegung bestimmter Ausführungsmodalitäten zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 13. Mai 2008, deutsche Übersetzung B.S. vom 23. Juli 2008) werden Bürger der Europäischen Union, die bei der Gemeinde eine (in Artikel 42 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnte) Anmeldebescheinigung beantragen, sofort ohne vorherige Überprüfung des Wohnortes von der Gemeinde unter der angegebenen Adresse ins Warteregister eingetragen in Erwartung der Überprüfung des Wohnortes.

  • Wer legt die Flüchtlingseigenschaft fest?

    Die Festlegung der Flüchtlingseigenschaft fällt in den Zuständigkeitsbereich des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) und wird durch das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern geregelt.

  • Wer trägt Personen ins Warteregister ein und wer ist für die Fortschreibung der Informationen zuständig?

    Die Fortschreibung der Informationen zur administrativen Lage obliegt allgemein dem Ausländeramt.

    Das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ist jedoch ermächtigt, bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Informationstyp 206 im Nationalregister zu registrieren; es handelt sich dabei um Informationen hinsichtlich der vom Kommissariat getroffenen Beschlüsse und vorgenommenen Notifizierungen.

    Gleichfalls ist die Gemeinde ermächtigt, bestimmte Informationen des Typs 206 zu registrieren, und zwar:

    • das Datum der Notifizierung der in Art. 2 Nr. 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 1995 erwähnten Beschlüsse, Entscheide und Urteile, wenn diese Notifizierung der Gemeinde obliegt,
    • das Datum der Notifizierung einer Maßnahme zum Entfernen aus dem Staatsgebiet, wenn diese Notifizierung der Gemeinde obliegt.
  • Wie lauten die Kontaktinformationen des Ausländeramtes (AA)?

    Ausländeramt
    Boulevard Pachéco 44
    1000 BRÜSSEL

    Infodesk: 02/488 80 00
    E-Mail: infodesk@ibz.fgov.be

  • Wie lauten die Kontaktinformationen des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)?

    Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose
    Rue Ernest Blerot 39
    1070 BRÜSSEL

    Tel.: 02/205 51 11
    Fax: 02/205 50 01

    E-mail: cgra.info@ibz.fgov.be

Status BAEC :
Status BELPIC :
Status NR :
BAEC arbeitet stabil
BAEC ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BAEC ist momentan ausser Betrieb
BELPIC arbeitet stabil
BELPIC (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
BELPIC ist momentan ausser Betrieb
National Register arbeitet stabil
Das Nationalregister (Zugang zu "natürlichen Personen") ist betriebsbereit, bei einigen Funktionen können allerdings Störungen auftreten
National Register ist momentan ausser Betrieb