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Streichung aus den Bevölkerungsregistern

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  • Streichung wegen Wegzug ins Ausland

    In Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente ist bestimmt, dass Belgier und Ausländer in die Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen werden, in der sie ihren Hauptwohnort festgelegt haben.

    Verlegt ein Bürger seinen Hauptwohnort ins Ausland, so muss die diesbezügliche Meldung in der Gemeinde, in der er eingetragen ist, spätestens am Vortag seines Wegzugs erfolgen.

    Bei belgischer Staatsangehörigkeit

    Die Gemeinde händigt dem Bürger dann eine Streichungsbescheinigung ("Muster 8") aus; diese Bescheinigung ist erforderlich, wenn der Bürger sich bei einer belgischen Botschaft oder einem belgischen Konsulat eintragen möchte (Sie finden diesbezüglich nähere Informationen auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten: https://diplomatie.belgium.be/de).

    In diesem Fall bleibt der aktuelle Personalausweis bis zu dem angegebenen Verfalltag gültig.

    Die Gemeinde streicht den Bürger am Datum seiner Meldung.

    Bei ausländischer Staatsangehörigkeit

    Der Aufenthaltsschein wird sofort wegen Wegzug ins Ausland annulliert, es sei denn, der Bürger übt ein Rückkehrrecht aus. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Ausländeramtes: https://dofi.ibz.be/fr.

    Überprüfung des tatsächlichen Wegzugs

    Die Gemeinde lässt von der Revierpolizei überprüfen, ob der Wegzug des Betreffenden auch wirklich erfolgt ist. Dazu wird an der letzten Eintragungsadresse eine Wohnortsüberprüfung durchgeführt.

    Wenn der Revierbedienstete feststellt, dass der Bürger dort noch immer wohnt, muss die Streichung im Nationalregister annulliert werden.

    Die Gemeinde setzt den Bürger davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die administrativen Formalitäten zu regeln.

  • Streichung von Amts wegen

    Gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister forscht die Gemeindeverwaltung nach Personen, die ihren Hauptwohnort in einer anderen Gemeinde oder im Ausland festgelegt haben, ohne die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister vorgesehene Meldung des Wegzugs vorgenommen zu haben.

    Erweist es sich als unmöglich, den neuen Hauptwohnort eines Bürgers ausfindig zu machen, ordnet das Gemeindekollegium die Streichung von Amts wegen an aufgrund eines Untersuchungsberichtes des Standesbeamten, in dem festgehalten ist, dass es unmöglich ist, den neuen Hauptwohnort des Betreffenden zu bestimmen.

    Der Gemeindebeamte, der das Verfahren zur Streichung von Amts wegen durchführt, überprüft in jeder Phase des Verfahrens im Nationalregister (IT 005/019), ob in einer anderen Gemeinde noch eine Untersuchung zur Bestimmung des Hauptwohnortes läuft. Gegebenenfalls muss die andere Gemeinde unverzüglich kontaktiert werden, um zweckdienliche Informationen austauschen zu können.

    Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen wird ausgesetzt, bis das Ergebnis der Untersuchung vorliegt.

    Das Gemeindekollegium streicht den Bürger von Amts wegen am Datum des Beschlusses des Kollegiums.

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