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Administrative Beschwerde

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Allgemeines

Das Verfahren zur Einreichung einer administrativen Beschwerde setzt voraus, das der Antragsteller, der auf Schwierigkeiten stößt, um Zugang zu einer Verwaltungsunterlage zu erhalten, zwei Handlungen vornimmt:

  • Er muss einen Antrag auf Neuüberprüfung an die Verwaltungsbehörde richten, bei der er seinen ursprünglichen Antrag eingereicht hat.
  • Und er muss auch einen Antrag auf Stellungnahme an den Ausschuss für den Zugang zu und die Weiterverwendung von Verwaltungsunterlagen, Abteilung Öffentlichkeit der Verwaltung, richten.

Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass diese beiden Anträge gleichzeitig übermittelt werden müssen. Hat der Antragsteller seinen Antrag auf Neuüberprüfung und seinen Antrag auf Stellungnahme nicht gleichzeitig verschickt, kann er in gewissem Maße seinen Fehler berichtigen, indem er vor Ablauf der Frist von dreißig Tagen beide Anträge zurückzieht und einen neuen Antrag auf Neuüberprüfung bei der Verwaltungsbehörde und einen neuen Antrag auf Stellungnahme bei dem Ausschuss einreicht.

Verfahren beim Ausschuss

Antrag auf Stellungnahme

Bitten Sie den Ausschuss um Stellungnahme, legen Sie dem schriftlichen Antrag eine Abschrift Ihres ursprünglichen Antrags, die etwaige Antwort der Verwaltungsbehörde, bei der Sie Ihren Antrag eingereicht haben, eine Abschrift des Antrags auf Neuüberprüfung und eventuell den später eingegangenen Briefverkehr mit der Verwaltungsbehörde bei.

Bearbeitung des Antrags auf Stellungnahme

Das Sekretariat des Ausschusses schickt Ihnen eine Empfangsbestätigung mit Vermerk der Nummer, unter der Ihr Antrag auf Stellungnahme registriert wurde, und des Datums, an dem Ihr Antrag empfangen wurde. Das Sekretariat vermerkt wenn möglich auch, wann der Ausschuss über den Antrag beraten wird.

Wenn bestimmte Unterlagen fehlen, fordert das Sekretariat diese von Ihnen ein, damit der Ausschuss Ihren Antrag bearbeiten kann.

Das Sekretariat analysiert Ihren Antrag und fasst eine Mitteilung ab, die einen Stellungnahmevorschlag enthält.

Der Ausschuss berät über Ihren Antrag auf Stellungnahme. Wenn er zusätzliche Informationen braucht, kann er die Bearbeitung vertagen.

Stellungnahme

Der Ausschuss muss seine Entscheidung innerhalb dreißig Tagen mitteilen. Hält der Ausschuss diese Frist nicht ein, braucht die Verwaltungsbehörde die verspätete Stellungnahme nicht zu berücksichtigen, wenn sie über den Antrag auf Neuüberprüfung ihre Entscheidung trifft.

Der Ausschuss sendet sowohl dem Antragsteller als auch der betreffenden Verwaltungsbehörde seine Stellungnahme zu.

Verfahren bei der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Antrags auf Neuüberprüfung

Antrag auf Neuüberprüfung

Ein Antrag auf Neuüberprüfung ist ein schriftlicher Antrag, in dem ein Antragsteller einer Verwaltungsbehörde mitteilt, dass er mit dem Ausbleiben einer fristgerechten Entscheidung bzw. mit der Entscheidung selbst nicht einverstanden ist oder im Rahmen seines Antrags auf Zugang zu einer Verwaltungsunterlage auf andere Schwierigkeiten gestoßen ist.

Entscheidung über den Antrag auf Neuüberprüfung

Die Verwaltungsbehörde teilt dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Neuüberprüfung mit; diese Mitteilung erfolgt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem der Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat bzw. spätestens hätte abgeben müssen. Wenn innerhalb der eingeräumten Frist keine Entscheidung getroffen wird, wird davon ausgegangen, dass es zu einer stillschweigenden Ablehnungsentscheidung gekommen ist.

Wenn die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung trifft, muss sie die Stellungnahme des Ausschusses berücksichtigen, insofern diese ihm rechtzeitig übermittelt worden ist. Ist dies der Fall, wird er nur mit einer ausführlichen Begründung von dieser Stellungnahme abweichen können.

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