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Administrative Beschwerde

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Wogegen kann eine Beschwerde eingereicht werden?

Eine Beschwerde kann aus folgenden Gründen eingereicht werden:

  • Dem Antrag wurde durch die Entscheidung nicht hinreichend stattgegeben oder die Entscheidung stimmt nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes überein: vollständige oder teilweise Ablehnung, unzureichende oder falsche Antwort, Nichteinhaltung der beantragten Form/des beantragten Formats, unzureichende Begründung usw.
  • Es wurde innerhalb der maximalen Frist für die Mitteilung der Entscheidung von dreißig bzw. bei Fristverlängerung fünfundvierzig Kalendertagen keine Entscheidung getroffen.
  • Die positive Entscheidung wurde innerhalb der maximalen Ausführungsfrist von dreißig bzw. bei Fristverlängerung fünfundvierzig Kalendertagen entweder nur teilweise oder gar nicht ausgeführt.

Frist innerhalb deren Sie Ihre Beschwerde einreichen müssen

In der Regel muss eine Beschwerde innerhalb einer Frist von sechzig Kalendertagen eingereicht werden.

Wird gegen eine ausdrückliche Entscheidung Beschwerde eingelegt, beispielsweise gegen eine Entscheidung, die eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Bekanntmachung beinhaltet, setzt diese Frist ab dem Tag nach demjenigen ein, an dem die Entscheidung versendet wird. Diese maximale Frist gilt nicht, wenn eine Beschwerde dagegen eingereicht wird, dass die Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen wurde.

Wenn die Entscheidung nicht oder nur teilweise ausgeführt wird, beträgt die Frist, um Beschwerde einzureichen, dreißig Kalendertage ab dem Tag nach demjenigen, an dem die Ausführungsfrist abläuft.

Einreichung der Beschwerde

Der Antragsteller muss die Beschwerde schriftlich einreichen. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Beschwerde auch per Fax und per E-Mail einreichen können. Ihrer Beschwerde legen Sie eine Abschrift Ihres ursprünglichen Antrags, die etwaige Antwort der Umweltinstanz, bei der Sie Ihren Antrag eingereicht haben, und eventuell den später eingegangenen Briefverkehr mit der Umweltinstanz bei.

Bearbeitung der Beschwerde

Wenn das Sekretariat des Ausschusses Ihre Beschwerde in Empfang nimmt, registriert es diese unverzüglich. Das Sekretariat schickt Ihnen eine Empfangsbestätigung mit Vermerk der Nummer, unter der Ihre Beschwerde registriert wurde, und des Datums, an dem Ihre Beschwerde empfangen wurde. Das Sekretariat vermerkt wenn möglich auch, wann der Ausschuss über die Beschwerde beraten wird. Wenn bestimmte Unterlagen fehlen, fordert das Sekretariat diese von Ihnen ein, damit der Ausschuss die Beschwerde bearbeiten kann.

Sie haben auch die Möglichkeit selbst zu überprüfen, ob die Beschwerde ordnungsgemäß registriert wurde und an welchem Datum genau sie registriert und empfangen wurde. Sie haben ein unmittelbares Recht auf Zugang zu diesen Informationen. Dasselbe Recht steht auch der Umweltinstanz zu.

Die Umweltinstanz wird ebenfalls darüber informiert, dass eine Beschwerde gegen sie eingereicht wurde. Meistens fordert das Sekretariat sofort die Informationen, die angefochten werden, an. Die Umweltinstanz ist aufgrund des Gesetzes verpflichtet, diesem Antrag stattzugeben und kann ihre Entscheidung aus eigener Initiative näher erläutern.

Das Sekretariat analysiert Ihren Antrag und fasst eine Mitteilung ab, die einen Beschlussvorschlag enthält, soweit dies möglich ist.

Der Ausschuss berät über alle Beschwerden und tritt dafür in der Regel zusammen. Wenn er zusätzliche Informationen braucht, kann er die Bearbeitung vertagen.
Handelt es sich allerdings um eine offensichtlich unzulässige Beschwerde oder eine Angelegenheit, über die der Ausschuss bereits einen festen Standpunkt eingenommen hat, findet die Beratung und Beschlussfassung auf elektronischem Wege statt, es sei denn, ein Mitglied widersetzt sich dagegen. In diesem Fall lässt der Sekretär des Ausschusses, nachstehend "Sekretär" genannt, den Mitgliedern des Ausschusses schnellstmöglich nach Empfang der Beschwerde eine Analyse der Sache und einen Beschluss- oder Stellungnahmeentwurf auf elektronischem Wege zukommen; die Mitglieder müssen ihre Bemerkungen vorzugsweise binnen fünf Kalendertagen mitteilen. Anschließend wird ein neuer Beschluss- oder Stellungnahmevorschlag den Mitgliedern erneut auf elektronischem Wege vorgelegt; diese müssen vorzugsweise binnen fünf Kalendertagen ihre Stimme auf elektronischem Wege abgeben.

Beschluss über die Beschwerde

Der Föderale Beschwerdeausschuss muss seinen Beschluss innerhalb dreißig Tagen mitteilen. Er kann diese Frist um fünfzehn Tage verlängern, wenn die Informationen nur schwer rechtzeitig zusammengetragen werden können oder wenn die Überprüfung der Ausnahmegründe kompliziert ist. Diese Verlängerung muss innerhalb der ursprünglichen Frist von dreißig Tagen schriftlich festgehalten werden und mit Gründen versehen sein.

Schafft der Föderale Beschwerdeausschuss es nicht, rechtzeitig einen Beschluss zu fassen, behält er die Möglichkeit zu entscheiden. Die Fristen, die für den Ausschuss gelten, sind nämlich nur Ordnungsfristen. Die Frist, innerhalb deren der Föderale Beschwerdeausschuss seinen Beschluss fasst, muss jedoch annehmbar sein.

Der Ausschuss sendet sowohl dem Antragsteller also auch der betreffenden Umweltinstanz seinen Beschluss zu.

Ausführung des Beschlusses über die Beschwerde

In der Regel führt die Umweltinstanz den für den Antragsteller ganz oder teilweise günstigen Beschluss des Föderalen Beschwerdeausschusses aus innerhalb vierzig Kalendertagen oder bei Fristverlängerung innerhalb vierundfünfzig Kalendertagen ab Empfang der Beschwerde. Das heißt nicht, dass die Umweltinstanz über vierzig Kalendertage verfügt, um den Beschluss des Föderalen Beschwerdeausschusses auszuführen, weil die Fristen ja ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerde empfangen wurde, berechnet werden.

Ein etwaiger positiver Beschluss des Föderalen Beschwerdeausschusses, der der Bekanntmachung stattgibt, kann in bestimmten Fällen nicht ausreichen, um den Antragsteller zufrieden zu stellen. Aus diesem Grund kann der Ausschuss seinen eigenen Beschluss tatsächlich ausführen lassen, wenn die Umweltinstanz, die über die Umweltinformationen verfügt, es versäumt, den Beschluss der Beschwerdeinstanz innerhalb der hierfür festgelegten Frist auszuführen.

Zu diesem Zweck kann der Föderale Beschwerdeausschuss die vom Antragsteller beantragten Umweltinformationen bei der betreffenden Umweltinstanz einfordern - sofern er diese Informationen zum Zeitpunkt seines Beschlusses nicht noch in seinem Besitz hat - und diese dem Antragsteller selbst übermitteln. Wenn das Einsichtsrecht beantragt und gewährt wird, verfügt er über die gleichen Befugnisse.

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