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Zugang zu Umweltinformationen

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Was und warum?

Für eine erfolgreiche Umweltpolitik und zur Umsetzung des Rechts auf eine gesunde Umwelt ist es notwendig, dass Bürger über die erforderlichen Informationen verfügen können. Dafür wird jedem Einzelnen ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt. Dieser Zugang zu Informationen kann sowohl aktiv als auch passiv sein. Beim aktiven Zugang zu Umweltinformationen werden Umweltinformationen auf Initiative der betreffenden Umweltinstanz zur Verfügung gestellt. Beim passiven Zugang zu Umweltinformationen werden Umweltinformationen erst auf entsprechenden Antrag übermittelt. Der passive Zugang zu Umweltinformationen setzt die Gewährung eines subjektiven Zugangsrechts voraus, das verfassungsrechtlich in den Artikeln 23 Nr. 4 und 32 der Verfassung verankert ist und auf föderaler Ebene durch das Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen weiter ausgearbeitet wurde.

Umweltinformationen

"Umweltinformationen" ist ein komplexer Begriff, der umfassender ist als man auf den ersten Blick vermutet. Im Gesetz wird festgelegt, dass unter "Umweltinformationen" Folgendes zu verstehen ist: "sämtliche Informationen, unabhängig von dem Träger und der materiellen Form, über die eine Umweltinstanz verfügt in Bezug auf:

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Atmosphäre, Luft, Boden, Land, Wasser, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen,
  2. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontamination der Nahrungsmittelkette, der Bedingungen für menschliches Leben, sofern sie von einem der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder durch diese Bestandteile von einem der in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können,
  3. den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke, sofern sie von den in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteilen oder durch diese Bestandteile von den in Buchstabe d) erwähnten Faktoren, oder von den in Buchstabe e) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten betroffen sind oder sein können,
  4. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, einschließlich radioaktiver Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstigen Freisetzens von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile oder auf den in Buchstabe b) erwähnten Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  5. Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die in Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  6. Maßnahmen und Tätigkeiten, die darauf abzielen, den Zustand der in Buchstabe a) erwähnten Umweltbestandteile, der in Buchstabe b) erwähnten menschlichen Gesundheit und Sicherheit oder der in Buchstabe c) erwähnten wertvollen Kulturstätten und Bauwerke zu erhalten, zu schützen, wiederherzustellen und zu entwickeln sowie Druck auf sie zu vermeiden, zu beschränken oder auszugleichen,
  7. Kosten-Nutzen Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in den Buchstaben e) und f) erwähnten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden,
  8. Berichte über die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Umwelt."

Umweltinformationen können in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder jeder anderen materiellen Form vorhanden sein.

Die verschiedenen Bestandteile der Begriffsbestimmung müssen wie folgt verstanden werden:

Zu den Umweltinformationen gehören zuallererst Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen. Diese Umweltbestandteile sind: Atmosphäre, Boden, Land, Wasser, Landschaft, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt. Informationen über die Wechselwirkung zwischen diesen Bestandteilen gehören auch zu dieser Kategorie, damit das Konzept von Ökosystem wiedergegeben werden kann. Diese Begriffe sind im weiteren Sinne zu verstehen. Mit den Begriffen "Atmosphäre, Luft, Boden, und Wasser" werden alle abiotischen Umweltbestandteile bezeichnet. Der Begriff "Luft" umfasst sowohl Innenraum- als auch Außenluft.

Der Aspekt Umwelt-Gesundheit ist ebenso Bestandteil der Umweltinformationen, insofern die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Bedingungen für menschliches Leben von verschiedenen Bestandteilen wie Umweltzustand, umweltbelastende Stoffe und/oder Tätigkeiten und Maßnahmen, die sich auf die Umwelt im weiteren Sinne auswirken, betroffen sind oder sein können. Die Beeinträchtigung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette muss auch im allgemeinen Begriff der menschlichen Sicherheit einbegriffen werden.

Umweltinformationen umfassen auch Informationen über wertvolle Kulturstätten und Bauwerke, insofern diese vom Umweltzustand, von umweltbelastenden Stoffen und/oder Tätigkeiten und Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirken, betroffen sind oder sein können.

Umweltbelastende Faktoren sind ebenfalls in den Umweltinformationen einbegriffen. Gemeint sind unter anderem Stoffe, Energie, Lärm, Strahlungen oder Abfälle, Emissionen, Ableitungen und sonstige Stoffe, die freigesetzt werden. Unter Abfällen sind auch radioaktive Abfälle zu verstehen.

Zudem umfasst der Begriff Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf diese Faktoren auswirken oder auswirken können. Die Begriffe "Maßnahmen und Tätigkeiten" sind im weiteren Sinne zu verstehen. Die Begriffe verweisen auf Maßnahmen und Tätigkeiten, die nicht nur von privaten Akteuren sondern auch von Behörden durchgeführt werden. Als öffentliche Maßnahmen können alle Bestandteile der politischen Aktion berücksichtigt werden. Es geht unter anderem um politische Vorbereitung und Untersuchung zur Vorbereitung der Politik, um politische Formulierung, politische Ausführung, Durchsetzung und Bewertung. Produktion von Waren, Landwirtschaft, Viehzucht, Hausentwurf und Hausbau, Wohnen, Reisen usw., aber auch öffentliche Politik sind Beispiele solcher Tätigkeiten.

Welcher Akteur eine Maßnahme trifft oder eine Tätigkeit ausübt, ist nicht relevant. Analysen und Bewertungen solcher Maßnahmen fallen ebenfalls unter dem Begriff "Umweltinformationen".

Eine gewisse Art von Tätigkeit wird von einer Zielgruppe durchgeführt (z. B. Unternehmen, Landwirte, Viehzüchter, Architekten und Bauunternehmen, Haushalte, Touristen usw.). Zielgruppen sind erkennbare gesellschaftliche Gruppen. Auf diese Gruppen sind die Tätigkeiten zurückzuführen, die mit einem umweltbeeinträchtigenden Prozess verbunden sind. Daher sind die Tätigkeiten sowohl Teil des Problems als auch Schlüssel zu einem präventiven und gezielten Lösungsansatz. Für die Umwelt relevante Informationen über die Zielgruppen sind somit auch als Umweltinformationen zu betrachten.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Tätigkeiten und Maßnahmen. Zunächst gibt es die Tätigkeiten und Maßnahmen, für die das einzige relevante Kriterium ist, dass sie sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und den Zustand wertvoller Kulturstätten und Bauwerke auswirken oder auswirken können.

Dann gibt es die Maßnahmen und Tätigkeiten, die durch das Kriterium festgelegt werden, dass sie darauf abzielen, Umweltbestandteile und die in Buchstabe b), c) und d) erwähnten Werte zu erhalten, wiederherzustellen und/oder zu entwickeln sowie Druck auf die Umwelt zu vermeiden, zu beschränken und/oder auszugleichen. Daraus geht deutlich hervor, dass unter anderem die Umweltpolitik, die von den Föderalbehörden ausgearbeitet wird, dazu gehört. Die Politik kann Auswirkungen auf alle Glieder der oben beschriebenen Umweltbelastungskette haben.

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Gesetz des 5. August 2006 besteht nur, insofern eine "föderale" Umweltinstanz über die Umweltinformationen verfügt. Eine Umweltinstanz ist:

  1. eine juristische Person oder ein Organ, die/das durch oder aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist,
  2. eine natürliche oder juristische Person, die öffentliche Verwaltungsaufgaben, einschließlich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnimmt,
  3. eine natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten Organs/einer dort erwähnten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt.

Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in ihrer gerichtlichen Eigenschaft. Die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen Einrichtungen fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion.

Aus der Tatsache, dass eine Umweltinstanz über Umweltinformationen verfügt, können zwei Annahmen abgeleitet werden: (1) die Annahme, dass eine Umweltinstanz Umweltinformationen in ihrem Besitz hat und (2) die Annahme, dass Umweltinformationen von Dritten für Rechnung einer Umweltinstanz verwaltet werden. In beiden Fällen übt die Umweltinstanz also trotzdem in gewissem Maße eine Kontrolle über diese Informationen aus.

In der ersten Annahme bedeutet der Begriff "verfügen", dass es ausreichend ist, wenn eine Umweltinstanz die Umweltinformationen besitzt. "Verfügen" ist im materiellen Sinne des Wortes zu verstehen, nämlich im Besitz sein. Unter dem Begriff "verfügen" ist auch der Fall einbegriffen, in dem eine Umweltinstanz in Bezug auf eine Verwaltungsunterlage Mitspracherecht hat.
Manchmal ist die Sachlage jedoch anders: Umweltinformationen, die irrtümlich bei einer Verwaltungsinstanz gelangen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Unterlagen, die nur als Gedankenstütze von Beamten erstellt werden, dürfen auch nicht als Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes betrachtet werden.

Die zweite Annahme bezieht sich auf Fälle, in denen natürliche oder juristische Personen gemäß den Rechtsvorschriften Umweltinformationen zur Verfügung der Behörden halten müssen. Es handelt sich beispielsweise um Umweltinformationen, die im Rahmen von Verpflichtungen im Bereich der Unternehmensinspektion erforderlich sind. Diese Annahme gilt ebenfalls für Angaben und Datenbanken, die nicht mehr von einer spezifischen Umweltinstanz fortgeschrieben werden, aber zu denen diese Instanz noch Zugang hat, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Diese Unterlage muss bei der Umweltinstanz, zu deren Verfügung der Dritte die betreffenden Umweltinformationen halten muss, beantragt werden, soweit dieser Dritte keine Umweltinstanz ist. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass Archive in Bezug auf Umweltinformationen, die von einer Umweltinstanz hinterlegt wurden, auch unter diese Begriffsbestimmung fallen.

Völkerrechtliche Verankerung

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist als Verfahrensrecht in internationale Rechtstexte aufgenommen.

Zunächst gibt es den Vertrag von Aarhus, dessen vollständige Überschrift "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" lautet. Dieses Übereinkommen wurde am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Århus anlässlich der vierten europäischen Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" innerhalb der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) angenommen.
Das Übereinkommen ist am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten. Belgien hat das Übereinkommen am 21. Januar 2003 ratifiziert.
Das Übereinkommen regelt:

  • die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen, die bei den Behörden vorhanden sind. Neben dem "passiven" Zugang - d.h. Informationen verbreiten, wenn ein Bürger oder eine Umweltvereinigung darum bittet - müssen die Behörden auch unter anderem durch die Veröffentlichung von Berichten über den Zustand der Umwelt, Datenbanken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder ähnliche Register Informationen "aktiv" verbreiten,
  • die Gewährung der Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten. Dies bezieht sich sowohl auf spezifische Tätigkeiten (die in der Anlage zum Übereinkommen aufgelistet sind) als auch auf Pläne, Programme, Politik und Umweltvorschriften. Bei der Entscheidung müssen die Beteiligungsergebnisse berücksichtigt werden und die Entscheidung muss veröffentlicht werden,
  • die Gewährung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, damit zum Beispiel der Zugang zu Umweltinformationen ermöglicht wird.

Außerdem regelt das Übereinkommen insbesondere zwei wichtige Punkte im Bereich der Transparenz:

  • die Frage der GVO (genetisch veränderte Organismen),
  • Informationen über die Emission und den Transport von umweltbelastenden Stoffen.

Der Vertrag von Aarhus besteht somit aus drei Pfeilern, von denen sich nur der erste und der dritte ganz bzw. teilweise auf den Zugang zu Umweltinformationen beziehen.

Dann gibt es die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates. Diese Richtlinie musste bis zum 14. Februar 2005 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Föderalstaat, Regionen und Gemeinschaften werden der Vertrag von Aarhus und die Richtlinie 2003/4/EG vom föderalen Gesetzgeber und von den regionalen Gesetzgebern umgesetzt. Für den Zugang zu Umweltinformationen ist diese Umsetzung durch das Gesetz vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erfolgt.

Verfassungsrechtliche Verankerung

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist ein Verfahrensrecht, das mit dem in Artikel 23 Nr. 4 der Verfassung erwähnten Recht auf eine gesunde Umwelt verbunden ist:

Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.

Diese Rechte umfassen insbesondere:

  1. […]
  2. […]
  3. […]
  4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt,
  5. […]

Artikel 23 Nr. 4 der Verfassung hat keine unmittelbare Wirkung und kann daher geltend gemacht werden, insoweit die verschiedenen in Belgien zuständigen Gesetzgeber dieses Recht umgesetzt haben, was infolge der internationalen Verpflichtungen auch geschehen ist.
Artikel 23 Nr. 4 der Verfassung beinhaltet eine Stillhalteverpflichtung, die laut des Verfassungsgerichtshofs "dagegen spricht, dass der zuständige Gesetzgeber das Maß des Schutzes, der durch die geltende Gesetzgebung geboten wird, erheblich verringert, ohne dass es hierfür Gründe des Allgemeininteresses gibt".
Da zahlreiche Umweltinformationen in einer Verwaltungsunterlage enthalten sind, findet Artikel 32 der Verfassung Anwendung auf viele Umweltinformationen.

Artikel 32 der Verfassung lautet:

Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel festgelegt sind.

Ausgangspunkt ist, dass jede Verwaltungsunterlage von Natur aus öffentlich ist, es sei denn, es gibt Gründe, die eine zeitweilige Nichtbekanntmachung rechtfertigen, und diese finden ihre Grundlage in einer gesetzlichen Norm.

Das Recht steht jedem gleichermaßen und ohne Unterscheidung zu. Sowohl natürliche als auch juristische Personen verfügen über dieses Recht.

Dieses Recht kann durch Einsicht in Unterlagen oder Erhalt von Abschriften ausgeübt werden. Der Antragsteller entscheidet, wie er sein Recht ausüben möchte. In den Gesetzen über die Öffentlichkeit der Verwaltung gibt es noch eine dritte Möglichkeit, sein Recht auszuüben, nämlich das Erläuterungsrecht.

Artikel 32 der Verfassung hat unmittelbare Wirkung: Selbst wenn ein Gesetzgeber es versäumt hat, Verfahrensregeln und Ausnahmen festzulegen, kann der Antragsteller sich immer direkt auf das Verfassungsrecht berufen und dieses auch vor Gericht geltend machen lassen.

Da das Verfassungsrecht auch eine Regel der Zuständigkeitsverteilung beinhaltet, haben sowohl der Föderalstaat als auch die Gemeinschaften und Regionen eine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Öffentlichkeit der Verwaltung.

 

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