Unter den allgemein als "gesetzliche" Informationen bezeichneten Informationen sind die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 erwähnten Angaben zu verstehen. Dabei handelt es sich um folgende Informationen:
- Name und Vornamen,
- Geburtsort und -datum,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeit,
- Hauptwohnort,
- Sterbeort und -datum,
- Beruf,
- Personenstand,
- Haushaltszusammensetzung,
- Angabe des Registers, in dem die Personen eingetragen sind,
- administrative Lage der im Warteregister eingetragenen Personen,
- gegebenenfalls Bestehen des Identitäts- und Signaturzertifikats,
- gesetzliches Zusammenwohnen,
- Aufenthaltssituation der Ausländer.
Zu diesen Informationen werden aber noch weitere Angaben gemacht. So umfasst beispielsweise die erste Information nicht nur den Namen und die Vornamen, sondern gegebenenfalls auch den Adelstitel und/oder das Pseudonym.
Diese verschiedenen "Bestandteile" einer gesetzlichen Information werden "Informationstyp", abgekürzt "IT", genannt.
Die mit den gesetzlichen Informationen verbundenen "IT" sind im Königlichen Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, aufgezählt.
Darüber hinaus registriert das Nationalregister der natürlichen Personen alle Änderungen der vorerwähnten Informationen. Zu den Aufträgen des Nationalregisters gehört nämlich auch diese Verpflichtung zur Speicherung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Einsicht in diese Änderungen eine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich ist.